(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.4.2). Dieser Umstand ist der Konzeption der Strafprozessordnung geschuldet. Der in solchen Fällen einhergehende Instanzenverlust ist nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinzunehmen. 2.2. Die Verteidigung hat erneut beantragt, die Berufungsverhandlung zu verschieben, da die Zeit nicht ausgereicht hätte (Protokoll, S. 2 ff.).