Angesichts des vorstehend Ausgeführten liegt auch unter Berücksichtigung der gutgeheissenen Beweisanträge (neu übersetzte Abhörprotokolle [von Gesprächen aus dem Berner Verfahren], Verfahrensprotokoll, Nachreichung von Archivdatenträgern) und der abzuweisenden Beweisanträge (siehe nachstehend) kein schwerwiegender, nicht heilbarer Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor (statt vieler: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.4). Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen sind – aufgrund des reformatorischen Charakters – im Berufungsverfahren vom Berufungsgericht vorzunehmen