Mithin zeigt die vorerwähnte Nachfrage der Staatsanwaltschaft klar auf, dass sie die Nachreichung von bereits vorhandenen Aufzeichnungen in den Akten abhängig gemacht hat. Sie hat mit anderen Worten die von den Aargauer Behörden generierten Aufzeichnungen von Zwangsmassnahmen – soweit sich diese nicht auf der externen Festplatte befinden – mit den 12 DVD eingereicht (vgl. hierzu auch Hinweis des Obergerichts im Rahmen der Aktenzustellung vom 30. März 2022). Darin ist damit der Inhalt der vor Vorinstanz (offenbar) eingereichten 6 DVD enthalten. Nach weiterer Aufforderung mit Vorladung und Verfügung vom 28. März 2022 wurden auch noch die Aufzeichnungen aus dem Berner Verfahren eingereicht.