Die Archivdatenträger wurden durch das Obergericht eingefordert und dem Beschuldigten zugänglich gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem das Vorhandensein von 6 DVD auf Nachfrage hin durch das Obergericht verneint, hingegen einer externen Festplatte bestätigt wurde (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2022), 12 DVD eingereicht. Mithin zeigt die vorerwähnte Nachfrage der Staatsanwaltschaft klar auf, dass sie die Nachreichung von bereits vorhandenen Aufzeichnungen in den Akten abhängig gemacht hat.