Weiter hat er keine Anträge unter Angabe eines bestimmten Beweismittels (wie eines Gesprächs) zur Erhebung weiterer, entlastender Beweistatsachen oder Beweismittel, die aus den Archivdatenträgern hervorgehen, gestellt. Auch ist der Umfang der Akten kein taugliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht zu heilenden Mangel leidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.5, wo u.a. 102 DVD mit Kopien der Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung im Berufungsverfahren zu den Akten genommen wurden).