Im Übrigen verweigerte der Beschuldigte auch nach vollständiger Zustellung der Archivdatenträger vor Obergericht wiederum die Aussage. Weiter hat er keine Anträge unter Angabe eines bestimmten Beweismittels (wie eines Gesprächs) zur Erhebung weiterer, entlastender Beweistatsachen oder Beweismittel, die aus den Archivdatenträgern hervorgehen, gestellt.