Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden würde, wäre nicht ersichtlich, inwiefern ein angebliches Verunmöglichen eines Geständnisses – etwas anderes bringt der Beschuldigte nicht vor – in einer Schlusseinvernahme einen Einfluss auf die erfolgte Anklageerhebung und damit das Verfahren hätte haben können (zu den beiden Geständnissen vor Vorinstanz siehe nachstehend). Im Übrigen verweigerte der Beschuldigte auch nach vollständiger Zustellung der Archivdatenträger vor Obergericht wiederum die Aussage.