Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck und dessen Verletzung kann nur gerügt werden, solange daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2021 vom 2. September 2021 E. 4). Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden würde, wäre nicht ersichtlich, inwiefern ein angebliches Verunmöglichen eines Geständnisses – etwas anderes bringt der Beschuldigte nicht vor – in einer Schlusseinvernahme einen Einfluss auf die erfolgte Anklageerhebung und damit das Verfahren hätte haben können (zu den beiden Geständnissen vor Vorinstanz siehe nachstehend).