7. Januar 2019 denn auch einige Beweisergänzungsanträge, welche mit Verfügung vom 22. Januar 2019 begründet mehrheitlich abgewiesen wurden (UA BO 4 act. 1122.23 f.). Es wurde neben einer (weiteren) Konfrontationseinvernahme mit dem Ehepaar B. jedoch keine Einvernahme des Beschuldigten beantragt. Von einer Geständnisbereitschaft war keine Rede. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO). -5-