1092, 1101). Spätestens zusammen mit der ersten Mitteilung des Verfahrensabschlusses samt in Aussichtstellung der Anklageerhebung vom 20. September 2017 (UA BO 4 act. 1122.4, insbesondere die Akten der Zwangsmassnahmen) sowie nochmals – nachdem das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten gegen die angeordneten geheimen Zwangsmassnahmen sowie die Genehmigung von Zufallsfunden mit Urteil 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 abgewiesen hatte, soweit es darauf eingetreten war – mit der zweiten Mitteilung vom 1. November 2018 (UA BO 4 act. 1122.11), jeweils samt Zustellung der Akten, hatte die Verteidigung zweifelsfrei Einsicht in die Akten gehabt. Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom