Auch vor Obergericht, das über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 3 StPO), hätte er nochmals Gelegenheit dazu gehabt. Er verweigerte jedoch (erneut) die Aussage (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 3). Inwiefern es dem Beschuldigten verwehrt worden sein soll, ein Geständnis abzulegen, ist nicht ersichtlich. Der Verteidigung wurden jeweils die Einvernahmen in Kopie samt den dazugehörigen Beweismitteln direkt abgegeben (vgl. Untersuchungsakten [UA] BO 4 act. 1121; exemplarisch Protokollnotiz in: UA BO 5 act. 1661). Der Verteidigung wurden auch diverse Einvernahmen anderer Beschuldigter zugestellt (vgl. UA BO 4 act. 1092, 1101).