Eine Schlusseinvernahme ist demnach – entgegen dem Beschuldigten – nicht zwingend, und ihr Unterbleiben hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Anklage (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.4.3). Seinen eigenen Standpunkt zur Sache kann der Beschuldigte statt in der Schlusseinvernahme uneingeschränkt auch noch vor dem Strafgericht vortragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.1). Die Vorinstanz hat ihn denn auch anlässlich der Hauptverhandlung einlässlich zur Anklage befragt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, Gerichtsakten [GA] act. 3233 ff.). Auch vor Obergericht, das über volle Kognition verfügt (Art.