Mithin sind ihm die Vorwürfe bereits im Verlauf des Vorverfahrens und nicht erst im Zeitpunkt der Anklageerhebung bekannt gewesen, und er hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.4.3). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 317 StPO um eine Ordnungsvorschrift. Eine Schlusseinvernahme ist demnach – entgegen dem Beschuldigten – nicht zwingend, und ihr Unterbleiben hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Anklage (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.4.3).