erheben (BGE 141 IV 39 E. 1.6). Es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein umfangreiches und kompliziertes Vorverfahren im Sinne von Art. 317 StPO vorliegt. Jedenfalls ist das rechtliche Gehör des Beschuldigten nicht verletzt. Dem (im Wesentlichen die Aussage verweigernden) Beschuldigten wurde der angeklagte Sachverhalt in den diversen Einvernahmen ausreichend vorgehalten. Mithin sind ihm die Vorwürfe bereits im Verlauf des Vorverfahrens und nicht erst im Zeitpunkt der Anklageerhebung bekannt gewesen, und er hätte mehrmals Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.4.3).