geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte beantragte eine Rückweisung wegen mangelhaften Untersuchungsabschlusses mangels Durchführung einer Schlusseinvernahme gemäss Art. 317 StPO sowie angesichts der zahlreichen, von der Verteidigung im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen.