1. Die Berufung sowie die Anschlussberufung richten sich gegen die erfolgten Freisprüche, hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.2 gegen den nicht erfolgten (zusätzlichen) Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen der erwähnten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.1.2) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG gegen die übrigen Schuldsprüche, das Strafmass, die Nichtwiderrufe der bedingt ausgesprochenen Geldstrafen und die Einziehung des beschlagnahmten Bargelds. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten