3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 27. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden sei. Der Beschuldigte sei in Bezug auf die freigesprochenen Vorwürfe gemäss Anklage, die Anklageziffer 1.1.2 zusätzlich zu den Grundtatbeständen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Anklageziffer 2 zusätzlich zum Grundtatbestand wegen Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl schuldig zu sprechen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen und die beiden bedingt ausgesprochenen Geldstrafen seien zu widerrufen.