3. 3.1. Mit Berufungserklärungen vom 6. April sowie 7. April 2021, präzisiert am 31. Mai 2021, beantragte der Beschuldigte die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter beantragte er mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c sowie lit. d BetmG (Anklageziffer 1.1.2) sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einen Freispruch. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 13 Monaten zu bestrafen und das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 10'000.00 sei an die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten anzurechnen.