Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.90 (ST.2019.163; STA.2016.1625) Urteil vom 8. August 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1978, von Mellingen AG, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Tanja Knodel, […] Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 18. Oktober 2019 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gehilfenschaft zu gewerbs- sowie banden- mässigem Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung, Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 2. Das Bezirksgericht Aarau stellte mit Urteil vom 23. Juni 2020 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Anklageziffern 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 sowie 1.2.4 [Veräusserung]) frei und der qualifizierten Widerhandlung (Anklageziffer 1.1.1) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage- ziffern 1.1.2 sowie 1.2.4 [Erlangen, Befördern]), der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung sowie zu mehrfachem Hausfriedensbruch und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 11 Monaten, verzichtete unter Verlängerung der Probezeit auf die Widerrufe der mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zug vom 20. Oktober 2015 sowie der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2016 bedingt gewährten Anteile von 45 bzw. 55 Tagessätzen der teilbedingten Geldstrafen von 90 bzw. 110 Tagessätzen und zog die beschlagnahmten Gegenstände ein. 3. 3.1. Mit Berufungserklärungen vom 6. April sowie 7. April 2021, präzisiert am 31. Mai 2021, beantragte der Beschuldigte die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter beantragte er mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c sowie lit. d BetmG (Anklageziffer 1.1.2) sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einen Freispruch. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 13 Monaten zu bestrafen und das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 10'000.00 sei an die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten anzurechnen. Des Weiteren stellte er diverse Beweisanträge. -3- 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 27. April 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden sei. Der Beschuldigte sei in Bezug auf die freigesprochenen Vorwürfe gemäss Anklage, die Anklageziffer 1.1.2 zusätzlich zu den Grundtatbeständen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Anklageziffer 2 zusätzlich zum Grundtatbestand wegen Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl schuldig zu sprechen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen und die beiden bedingt ausgesprochenen Geldstrafen seien zu widerrufen. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 13. Juni 2022 statt. Die Staatsanwalt- schaft hat ihre Anschlussberufung hinsichtlich der beantragten Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl zurückgezogen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung sowie die Anschlussberufung richten sich gegen die erfolgten Freisprüche, hinsichtlich der Anklageziffer 1.1.2 gegen den nicht erfolgten (zusätzlichen) Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen der erwähnten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.1.2) sowie der Wider- handlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG gegen die übrigen Schuldsprüche, das Strafmass, die Nichtwiderrufe der bedingt ausgesprochenen Geldstrafen und die Einziehung des beschlagnahmten Bargelds. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte beantragte eine Rückweisung wegen mangelhaften Untersuchungsabschlusses mangels Durchführung einer Schluss- einvernahme gemäss Art. 317 StPO sowie angesichts der zahlreichen, von der Verteidigung im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen. 2.1. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu -4- erheben (BGE 141 IV 39 E. 1.6). Es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein umfangreiches und kompliziertes Vorverfahren im Sinne von Art. 317 StPO vorliegt. Jedenfalls ist das rechtliche Gehör des Beschuldigten nicht verletzt. Dem (im Wesentlichen die Aussage verweigernden) Beschuldigten wurde der angeklagte Sachverhalt in den diversen Einvernahmen ausreichend vorgehalten. Mithin sind ihm die Vorwürfe bereits im Verlauf des Vorverfahrens und nicht erst im Zeitpunkt der Anklageerhebung bekannt gewesen, und er hätte mehrmals Gelegen- heit gehabt, sich dazu zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.4.3). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 317 StPO um eine Ordnungsvorschrift. Eine Schlusseinvernahme ist demnach – entgegen dem Beschuldigten – nicht zwingend, und ihr Unterbleiben hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Anklage (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.4.3). Seinen eigenen Standpunkt zur Sache kann der Beschuldigte statt in der Schlusseinvernahme uneingeschränkt auch noch vor dem Strafgericht vortragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.1). Die Vorinstanz hat ihn denn auch anlässlich der Haupt- verhandlung einlässlich zur Anklage befragt (vgl. Protokoll der Haupt- verhandlung, Gerichtsakten [GA] act. 3233 ff.). Auch vor Obergericht, das über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 3 StPO), hätte er nochmals Gelegenheit dazu gehabt. Er verweigerte jedoch (erneut) die Aussage (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 3). Inwiefern es dem Beschuldigten verwehrt worden sein soll, ein Geständnis abzulegen, ist nicht ersichtlich. Der Verteidigung wurden jeweils die Einvernahmen in Kopie samt den dazugehörigen Beweismitteln direkt abgegeben (vgl. Untersuchungsakten [UA] BO 4 act. 1121; exemplarisch Protokollnotiz in: UA BO 5 act. 1661). Der Verteidigung wurden auch diverse Einvernahmen anderer Beschuldigter zugestellt (vgl. UA BO 4 act. 1092, 1101). Spätes- tens zusammen mit der ersten Mitteilung des Verfahrensabschlusses samt in Aussichtstellung der Anklageerhebung vom 20. September 2017 (UA BO 4 act. 1122.4, insbesondere die Akten der Zwangsmassnahmen) sowie nochmals – nachdem das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten gegen die angeordneten geheimen Zwangsmassnahmen sowie die Genehmigung von Zufallsfunden mit Urteil 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 abgewiesen hatte, soweit es darauf eingetreten war – mit der zweiten Mitteilung vom 1. November 2018 (UA BO 4 act. 1122.11), jeweils samt Zustellung der Akten, hatte die Verteidigung zweifelsfrei Einsicht in die Akten gehabt. Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 7. Januar 2019 denn auch einige Beweisergänzungsanträge, welche mit Verfügung vom 22. Januar 2019 begründet mehrheitlich abgewiesen wurden (UA BO 4 act. 1122.23 f.). Es wurde neben einer (weiteren) Konfrontationseinvernahme mit dem Ehepaar B. jedoch keine Einvernahme des Beschuldigten beantragt. Von einer Geständnis- bereitschaft war keine Rede. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO). -5- Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck und dessen Verletzung kann nur gerügt werden, solange daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht (Urteil des Bundes- gerichts 6B_810/2021 vom 2. September 2021 E. 4). Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden würde, wäre nicht ersichtlich, inwiefern ein angebliches Verunmöglichen eines Geständnisses – etwas anderes bringt der Beschuldigte nicht vor – in einer Schlusseinvernahme einen Einfluss auf die erfolgte Anklageerhebung und damit das Verfahren hätte haben können (zu den beiden Geständnissen vor Vorinstanz siehe nachstehend). Im Übrigen verweigerte der Beschuldigte auch nach vollständiger Zustellung der Archivdatenträger vor Obergericht wiederum die Aussage. Weiter hat er keine Anträge unter Angabe eines bestimmten Beweismittels (wie eines Gesprächs) zur Erhebung weiterer, entlastender Beweistatsachen oder Beweismittel, die aus den Archivdatenträgern hervorgehen, gestellt. Auch ist der Umfang der Akten kein taugliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht zu heilenden Mangel leidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.5, wo u.a. 102 DVD mit Kopien der Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung im Berufungsverfahren zu den Akten genommen wurden). Da das Obergericht den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, wäre selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, da eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.5). Die Archivdatenträger wurden durch das Obergericht eingefordert und dem Beschuldigten zugänglich gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem das Vorhandensein von 6 DVD auf Nachfrage hin durch das Obergericht verneint, hingegen einer externen Festplatte bestätigt wurde (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2022), 12 DVD eingereicht. Mithin zeigt die vorerwähnte Nachfrage der Staatsanwaltschaft klar auf, dass sie die Nachreichung von bereits vorhandenen Aufzeichnungen in den Akten abhängig gemacht hat. Sie hat mit anderen Worten die von den Aargauer Behörden generierten Aufzeichnungen von Zwangsmassnahmen – soweit sich diese nicht auf der externen Festplatte befinden – mit den 12 DVD eingereicht (vgl. hierzu auch Hinweis des Obergerichts im Rahmen der Aktenzustellung vom 30. März 2022). Darin ist damit der Inhalt der vor Vorinstanz (offenbar) eingereichten 6 DVD enthalten. Nach weiterer Aufforderung mit Vorladung und Verfügung vom 28. März 2022 wurden auch noch die Aufzeichnungen aus dem Berner Verfahren eingereicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft den Vorwurf, dass die Akten (zwischenzeitlich) nicht -6- vollständig seien, ausdrücklich zurückgewiesen (Protokoll, S. 11). Unter diesen Umständen erscheint die von der Verteidigung nach wie vor aufrechterhaltene Unterstellung an die Staatsanwaltschaft von nicht herausgegebenen Aufzeichnungen (vgl. Protokoll, S. 13) unbegründet. Es bestehen denn auch keine diesbezüglichen Hinweise. Bereits mit Eingabe vom 18. März 2022 behauptete die Verteidigung zu Unrecht, dass Aufnahmen der Fahrzeuginnenraumüberwachung, welche in den TK- Protokollen mit «Audio Personenwagen» vermerkt sind, fehlen würden. Die Verteidigung wurde im Rahmen des Beschlusses betreffend vorläufige Abweisung weiterer Beweisanträge vom 24. März 2022 E. 4 hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz eine externe Festplatte eingereicht hatte, worauf von der Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 21. Januar 2022 samt Aktennotiz vom 18. Januar 2022 auch (nochmals) hingewiesen wurde und was die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2022 S. 3 im Übrigen noch selber ausgeführt hatte. Angesichts des vorstehend Ausgeführten liegt auch unter Berücksichtigung der gutgeheissenen Beweisanträge (neu übersetzte Abhörprotokolle [von Gesprächen aus dem Berner Verfahren], Verfahrensprotokoll, Nach- reichung von Archivdatenträgern) und der abzuweisenden Beweisanträge (siehe nachstehend) kein schwerwiegender, nicht heilbarer Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinn der bundesgerichtlichen Recht- sprechung vor (statt vieler: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.4). Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen sind – aufgrund des reformatorischen Charakters – im Berufungsverfahren vom Berufungsgericht vorzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.4.2). Dieser Umstand ist der Konzeption der Strafprozess- ordnung geschuldet. Der in solchen Fällen einhergehende Instanzenverlust ist nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinzu- nehmen. 2.2. Die Verteidigung hat erneut beantragt, die Berufungsverhandlung zu verschieben, da die Zeit nicht ausgereicht hätte (Protokoll, S. 2 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass das Obergericht schon zweimal die angesetzte Berufungsverhandlung auf Antrag der Verteidigung verschoben hat, nämlich diejenige vom 16. Dezember 2021 aufgrund von Erkrankun- gen in der Familie der Verteidigerin sowie diejenige vom 13. Mai 2022 auf- grund geltend gemachter mangelnder Vorbereitungszeit der Verteidigerin. Hinsichtlich der Fahrzeuginnenraumüberwachung (aus dem Aargauer Verfahren) ist festzuhalten, dass diese mit Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2020 der Vorinstanz eingereicht wurden. Diese waren der (amtlichen) Verteidigung spätestens seit Anfang dieses Jahrs bekannt -7- (siehe vorstehend). Auch die 12 DVD mit den Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung (aus dem Aargauer Verfahren) wurden der Verteidigung mit Verfügung vom 31. Januar 2022 zugestellt. Diesbezüglich kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass die Zeit bis zur Verhandlung vom 13. Juni 2022, mithin rund 4 ½ Monate, nicht hätten genügen sollen. Hinsichtlich der geheimen Überwachungsmassnahmen aus dem Berner Verfahren ist festzuhalten, dass diese mit Schreiben vom 22. April 2022 samt 16 DVD sowie einer CD mit einem PDF der TK-Protokolle und einer Excel-Datei der Verteidigung zugestellt wurden. In der erwähnten Excel- Datei wurden aus den zwei nachstehend erwähnten Excel-Dateien die den Beschuldigten betreffenden Aufzeichnungen aus den aufgenommenen Gesprächen aus den zwei Fahrzeugen übersichtlich dargestellt, wobei die aus Sicht der Staatsanwaltschaft wesentlichen noch gelb markiert wurden. Die 16 DVD setzen sich wie folgt zusammen: 2 DVD beinhalten je Daten aus dem öffentlich zugänglichen Bereich der Facebook-Accounts von C. B. sowie D. B.; 1x200 MB, 1x0.5 GB, 1x1 GB, 1x1.5 GB sowie 5x4 GB DVD mit Aufzeichnungen aus der TK-Überwachung, wobei hinsichtlich einiger Aufzeichnungen ein anderer Player als von der Kantonspolizei Aargau verwendet wurde; 1 DVD mit 2 Excel-Dateien mit übersichtlicher Darstellung verschiedener Gesprächsinhalte aus je einem Fahrzeug samt Hinweisen auf Datum, Uhrzeit, Sachbearbeiter, einer Bewertung der Wichtigkeit, Name des Dolmetschers sowie der Sprache; 2 identische CD mit – soweit ersichtlich – den gleichen beiden, vorerwähnten Excel Dateien, dem gleichen vorerwähnten PDF der TK-Protokolle, einem Word- Dokument mit einem Foto von mehreren Bündeln Bargeld sowie 5 PDF mit je einer Videoüberwachung des Wohnorts des Ehepaars B.; 2 identische DVD mit dem gleichen vorerwähnten PDF der TK-Protokolle). Schon dadurch relativiert sich der Umfang dieser DVD stark. Weiter ist zu bemerken, dass die Excel-Dateien einen guten Überblick – und damit für den Beschuldigten auch eine einfachere Einordnung sowohl in inhaltlicher als auch zeitlicher Hinsicht ermöglicht haben. Das PDF der TK-Protokolle, das sich auch durchsuchen lässt, enthält überdies zahlreiche übersetzte Abschriften aus dem Verfahren, was eine Eingrenzung weiter erleichtert. Unter diesen Umständen hätte der Beschuldigte in der Zeit von fast zwei Monaten – umso mehr, nachdem bereits die Verhandlung vom 13. Mai 2022 aus diesem Grund um rund einen Monat verschoben wurde – mehr als genug Zeit gehabt, gezielt die ihn angeblich entlastenden Gespräche mit C. B. sowie D. B. (vgl. Protokoll, S. 3) zu finden und anzugeben. Dies hat er nicht getan. Vielmehr konnte er nicht einmal im Ansatz angeben, wie welches Gespräch oder ein anderes Beweismittel anders zu verstehen sein soll oder um was es in diesen angeblich entlastenden Gesprächen gegangen sein soll, was aber zu erwarten wäre, war er doch dabei. Weigert sich der Beschuldigte, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. unterlässt er es, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der – wie vorliegend – -8- belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf, ist es nach der Rechtsprechung mit der Unschuldsvermutung vereinbar, das Aussageverhalten des Beschuldigten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176). Der Grund, weshalb offenbar eine Aufzeichnung mehr als einmal – es sind mehrere Tage komplett auch auf einer weiteren DVD zu finden – vorhanden ist, wobei es bei einer solchen Aufzeichnung noch einen Pieps-Ton habe und nur bei einer die Übersetzung vorhanden sei (Eingabe vom 18. März 2022, S. 4), ist für den Verfahrensausgang ohne Bedeutung. Es handelt sich bei dieser Aufzeichnung offensichtlich um ein komplett irrelevantes (Alltags-)Gespräch, wo sich eine Person im Stau befindet. Gleiches gilt im Ergebnis für eine beanstandete Übersetzung, ob E. nun eine oder mehrere Tanten nach Hause habe fahren müssen (Eingabe vom 18. März 2022, S. 3). Die Verteidigung versucht aus diesem Gespräch über die erwähnten Tanten (mütterlicherseits, väterlicherseits sowie allenfalls noch eine weitere Tante) etwas Verdächtiges, nämlich ein Codewort, zu erblicken bzw. abzuleiten, was konstruiert erscheint. Weiter will sich die Verteidigung darin bestätigt sehen, dass es sich bei E. um einen verdeckten Ermittler oder verdeckten Fahnder gehalten haben soll (zur angeblichen verdeckten Ermittlung siehe nachstehend). Überdies wurden und werden diese (Alltags-)Gespräche sowieso nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet. Soweit die Verteidigung ausführt, dass eine Involvierung von E. nicht untersucht worden sei (Protokoll, S. 5), ist dies einerseits spekulativ, andererseits könnte der Beschuldigte bei einer zu Unrecht nicht erfolgten Strafuntersuchung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wird weder vom Beschuldigten vorgebracht noch wäre es ersichtlich, dass E. in die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte involviert sein könnte. Dass bei der Datei 1000020288468 keine «transcription» vorliegt (Eingabe vom 18. März 2022, S. 5), liegt darin begründet, dass es sich um eine SMS auf Deutsch handelt, weshalb auch keine Audiodatei vorliegt. Nachdem die Verteidigung zahlreiche nicht verfahrensrelevante (Alltags-)Gespräche gerügt hatte (siehe vorstehend), moniert die Verteidigung sodann, dass auch nicht verfahrensrelevante Gespräche aufgenommen worden seien, nämlich angeblich ein Gespräch des Beschuldigten mit der Verteidigung über ein Verfahren gegen den Vater des Beschuldigten. Dies ist offen- sichtlich unzutreffend. Das von der Verteidigung angegebene Gespräch vom 31. Mai 2016 (UA TK-Audio Protokolle BO 1 act. 696) wurde vom Beschuldigten mit einem Kollegen geführt, wobei Letzterer bloss nach einem bereits stattgefundenen Kontakt zur Verteidigung gefragt hatte. Es mag zutreffen, dass die Verteidigung eine andere Auswahl hinsichtlich nicht verfahrensrelevanter Gespräche getroffen hätte. Dies ist aber nicht massgebend, zumal nicht verfahrensrelevante Gespräche sowieso keine -9- Auswirkungen auf den Verfahrensausgang haben. Die Strafverfolgungs- behörden sind jedenfalls nicht verpflichtet, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sogenannten Logbuchs zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). Was die «leeren» Audiodateien (Eingabe vom 18. März 2022, S. 4) betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Audiodatei 1000020275260 sehr wohl einen Anrufversuch vom Anschluss des Beschuldigten wiedergibt. Was die beiden anderen angegebenen Audiodateien betrifft, zeigt sich, dass von einem anderen Anschluss auf das Mobiltelefon des Beschuldigten anzurufen versucht worden ist, wird doch – jedenfalls, wenn man den entsprechenden Player verwenden würde – der Anschluss des Beschuldigten in diesen Fällen als Angerufener («called») ausgewiesen. Weiter zeigt ein Vergleich mit den eingehenden sowie ausgehenden Anrufen, dass es bei den eingehenden Anrufen ebenfalls – bis das jeweilige Gespräch beginnt, mithin das Telefon abgenommen wurde – still bzw. die Audiodatei vermeintlich «leer» ist, während es bei den ausgehenden Anrufen – bis das jeweilige Gespräch beginnt, mithin das Telefon abgenommen wurde – wie bei einem blossen Anrufversuch die entsprechenden Töne zu hören sind. Mithin hört man die Anrufversuche bzw. deren Töne ab dem Anschluss des Beschuldigten, nicht aber diejenigen an den Anschluss des Beschuldigten. Darin ist weder eine Fehlaufzeichnung, eine gelöschte Aufzeichnung noch ein Fehler bei der Übertragung auf die externe Festplatte zu erblicken. Bei den weiteren Aufzeichnungen vom 29. November 2016 unter «H11» (Eingabe vom 18. März 2022, S. 5) zeigt auch hier ein Aufruf im entsprechenden Player, dass es sich um einen sogenannten «non-call event» des Typs «location update» handelt, bei denjenigen vom 17. Oktober 2016 um je einen «non- call event» des Typs «target activated». Entgegen der Verteidigung ist es selbstredend nicht zwingend, dass bei jeder CD oder DVD die Speicherkapazität voll ausgeschöpft werden muss. Es wurden von der Polizei in einem Fall beispielsweise tatsächlich – aus welchem Grund auch immer – auf eine DVD «bloss» 174 Bytes gebrannt. Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung die Ordner- struktur auf den DVD (insbesondere die Ordner RawData) beanstandet (vgl. Protokoll, S. 5) und neu – im Rahmen des vorhergehenden Gesuchs um Verschiebung vom 4. Mai 2022 war es noch einzig um zu wenig Zeit gegangen – vorbringt, dass sie Probleme mit dem Abspielen gehabt habe, gilt was folgt. Wie bereits mit Beschluss vom 24. März 2022 ist erneut darauf hinzuweisen, dass eine Verwendung des dazugehörenden Players eine übersichtliche Darstellung ermöglichen würde. Es erstaunt zunächst, dass die angeblich bestehenden, technischen Probleme erst anlässlich der - 10 - Berufungsverhandlung vorgebracht wurden. Dass trotz noch explizit erfolgten Hinweises auf die Verwendung des dazugehörenden Players während rund 2 ½ Monaten bis zur Berufungsverhandlung dem Ober- gericht nicht mitgeteilt wird, dass ein Abspielen angeblich nicht funktioniere, dass auch ohne Nachfrage die Vermutung von Fehlaufzeichnungen auf- gestellt wird (Protokoll, S. 5) oder dass beispielsweise auch nicht nachge- fragt wird, wie der Player gestartet werden könne, erstaunt. Angesichts der vorstehend erwähnten, teilweise seitenlangen Rügen zu nicht verfahrens- relevanten Aufzeichnungen kann allerdings zweifellos davon – und dies ist entscheidend – ausgegangen werden, dass vorab oder zumindest auch die verfahrensrelevanten Aufzeichnungen gefunden und überprüft werden konnten. Hierzu konnten offenbar keine Beanstandungen gefunden wer- den. Die amtliche Verteidigerin wurde mitunter bereits mit Verfügung vom 22. Februar 2022 darauf hingewiesen, dass es nicht zu den (notwendigen) Aufgaben gehören könne, Audioaufzeichnungen ohne konkrete Hinweise auf eine falsche oder sinnentstellende Übersetzung mit Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens abzuhören und mit den Akten zu vergleichen. Vielmehr bestand anhand von Eingrenzungen durch den Beschuldigten (siehe vorstehend) längstens genügend Zeit für ein gezieltes Suchen. Bei Problemen mit dem Virenschutz oder dem Computer oder bei der angeblichen Notwendigkeit von zwei Monitoren zum einfacheren Arbeiten (Protokoll, S. 2, 4) bestehen jedenfalls keine Probleme mit einem der entsprechenden Player oder den Archivdatenträgern. Es liegen offenbar vielmehr Probleme bei der Anwendung vor, wobei es sich wohl – die Ausführungen der Verteidigung sind nicht eindeutig – um solche beim Beschuldigten handeln dürfte. In der heutigen Zeit darf, zumindest vorliegend, erwartet werden, dass weitgehend selbsterklärende Software verwendet werden kann, zumal auch keine Rückfragen erfolgt sind. Es ist davon auszugehen, dass eine Anwaltskanzlei, die sich selber als «eine der führenden Strafrechtskanzleien in der Schweiz mit einem Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht» anpreist, auch einem technisch wenig versierten Beschuldigten Einsicht in die Archivdatenträger ermöglichen kann. Es hätte bei Bedarf auch die Möglichkeit bestanden, dass der Beschuldigte beim Obergericht Aufzeichnungen hätte abhören können. Dem Obergericht war es jedenfalls möglich, die Archivdatenträger gezielt zu durchsuchen (vgl. hierzu auch die vom Obergericht durchgeführte Neu-Übersetzung gemäss Verfügung vom 28. April 2022). Zum «Interpretieren» der RawData-Ordner ist jedenfalls kein Techniker – so aber die Verteidigung (Protokoll, S. 5) – notwendig, sondern es wären die entsprechenden Player zu benutzen. Angesichts der erwähnten Umstände unter besonderer Berücksichtigung der bereits einmal zur Durchsicht der Archivdatenträger um einen Monat verschobenen Verhandlung ist das erneute Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung – wie anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich eröffnet (Protokoll, S. 3) – abzuweisen. - 11 - 2.3. 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben des Kantons Bern hat im Rahmen der Aktion «[…]» gegen mehrere Personen – darunter das Ehepaar B. – wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein Strafverfahren geführt. Das Ehepaar B. wurde neben weiteren Personen am 28. Januar 2016 festgenommen. Es konnten ca. 1 kg Kokain sowie 1 kg braunes Pulver und ca. Fr. 16'000.00 sichergestellt werden (vgl. UA BO 2 act. 304 ff.). Gestützt auf aus diesem Verfahren gewonnene Erkenntnisse wurde durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten im Rahmen der Aktion «[…]» mit diversen Zwangsmassnahmen – darunter Echtzeitüberwachungen sowie Observationen – eröffnet (vgl. UA BO 2 act. 504 ff.; vgl. zum Ganzen UA BO 5 act. 1539 ff.). Der Tatverdacht hat sich gestützt auf diese Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten konkretisiert. Gegen einen früheren Einbezug des Beschuldigten sind ermittlungstaktische Gründe – wie geheime Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 269 ff. StPO – entgegengestanden. Er wurde schliesslich am 18. Januar 2017 verhaftet. Ihm wird weder Mittäterschaft noch Gehilfenschaft zu Delikten des Ehepaars B. – oder einer der weiteren Personen dieses Strafverfahrens im Kanton Bern – vorgeworfen, sondern «lediglich» der Bezug von Drogen. Nichts anderes geht denn auch aus dem vom Beschuldigten ins Recht gelegten rechtskräftigen Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2019 betreffend das Ehepaar B. hervor (u.a. Veräusserung von Kokain bzw. Marihuana an den Beschuldigten). Der Beschuldigte ist einer von rund 20 bekannten Abnehmern des Ehepaars B. gewesen. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, hat der Beschuldigte Drogen aus diversen Quellen und nicht etwa hauptsächlich von C. B. bezogen oder zu beziehen versucht. Lieferanten und ihre Abnehmer gelten gemäss Lehre und Rechtsprechung im Betäubungsmittelhandel als Akteure verschiedener Hierarchiestufen und sind daher nicht als Mittäter zu betrachten. Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist daher nicht einschlägig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2). Mithin können die Strafverfahren ohne weiteres getrennt geführt werden. Überdies würden auch sachliche Gründe vorliegen: Insbesondere konnte das Strafverfahren gegen das Ehepaar B. einfacher sowie erheblich früher abgeschlossen werden, während gegen den erst rund ein Jahr später verhafteten Beschuldigten – auch wegen zahlreicher weiterer Delikte – erst am 18. Oktober 2019 Anklage erhoben werden konnte. Auch geht es nicht um sich wechselseitig belastende Aussagen hinsichtlich der Art der Beteiligung, sondern es wird dem Beschuldigten der Bezug von Drogen vorgeworfen. Es besteht – nicht so wie bei komplexen arbeitsteilig durchgeführten Drogengeschäften (vgl. das von der Verteidigung angeführte Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2016 vom 8. Dezember 2016, wo sogar, wie sich aus dem ersten Urteil 1B_124/2016 vom 12. August 2016 ergibt, zunächst von einem - 12 - bandenmässigen Vorgehen ausgegangen wurde) – somit nicht die Gefahr, dass die Verantwortung gegenseitig zugewiesen wird. Es ging vorliegend «bloss» um, wenn auch eine Zeitlang regelmässige, Käufe von Drogen. Der Beschuldigte musste hierfür – wobei die verschiedenen Abnehmer auch unterschiedlich hohe Grammpreise bezahlen mussten – denn auch jeweils selber tätig werden, was sich mitunter bereits aus den Aussagen von D. B. oder den genehmigten Zufallsfunden ergeben hat (siehe nachstehend). Es liegen auch Ergebnisse von Überwachungsmassnahmen vor. Eine getrennte Verfahrensführung liesse sich somit auch aus objektiven Gründen rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.6). Bei dieser Ausgangslage liegen damit auch keine sachlichen Gründe für eine Vereinigung vor (vgl. BGE 138 IV 29). Aufgrund des auf den genehmigten Zufallsfunden beruhenden Verdachts – der Beschuldigte sei verschiedentlich im Zusammenhang mit mutmass- lichen Drogengeschäften von seinem Wohnort abgeholt oder dorthin gebracht worden, oder er habe sich mit C. B. für entsprechende Geschäfte u.a. in einer Bar in Aarau getroffen – konnte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau davon ausgehen, dass im Bezirk Aarau Tathandlungen begangen worden waren (vgl. UA BO 2 act. 304 ff.). Sie war damit zur Vornahme von Untersuchungshandlungen auch örtlich zuständig gewesen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorwürfe und Handlungsorte von vornherein haltlos gewesen wären. Gestützt darauf hat ein hinreichender Anlass für Ermittlungshandlungen bestanden. Dies genügt als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 2.4). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der vom Beschuldigten – soweit ersichtlich – erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand hin- sichtlich der örtlichen Zuständigkeit, nicht als verspätet zu betrachten wäre. 2.3.2. Das Strafverfahren gegen D. B. wurde somit zu Recht separat geführt. In getrennt geführten Verfahren kommt den beschuldigten Personen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Die Einschränkung der Teilnahmerechte von beschuldigten Personen in getrennten Verfahren im Vergleich zu mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Die beschuldigte Person hat gegenüber in anderen Verfahren beschuldigten Personen nur, aber immerhin das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen. Die Aussagen von in anderen Verfahren beschuldigten Personen können mithin nur dann zulasten einer beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Beschuldigten in den getrennten Verfahren zu stellen, wobei diese Personen gemäss Art. 178 lit. f StPO als Auskunftspersonen einzuvernehmen sind (BGE 141 IV 220 E. 4.5). - 13 - D. B. wurde am 8. März 2017 (UA BO 5 act. 1737 ff.) als Auskunftsperson mit dem Beschuldigten (delegiert) konfrontiert. Neben offen gestellten Fragen wurden ihr frühere Aussagen vorgehalten, die sie bestätigt und teilweise präzisiert sowie ergänzt hat. Mithin hat sie alle Fragen beantwortet und sich verschiedentlich zur Sache geäussert. D. B. hat beispielsweise, nachdem sie selber ausgesagt hatte, dass der Notizzettel mit «F. 22'500» von Drogenschulden handle und dass sich dies auf den Beschuldigten beiziehe, auf Vorhalt frühere, zusammenfassende Aussage bestätigt. Hinsichtlich erfolgter Geldablieferungen bestätigte sie die Anzahl, präzisierte das Erfolgen solcher Geldlieferungen zeitlich bis zu ihrer Verhaftung hin und erachtete den sich ergebenden Gesamtbetrag von Fr. 75'000.00 als etwas mehr oder etwas weniger zutreffend. Hinsichtlich einer vom Beschuldigten beabsichtigen Bestellung von Marihuana ergänzte sie, dass sie das nur mitbekommen habe, weil ein potentieller Abnehmer kein Albanisch verstanden habe. Die Konfron- tationseinvernahme ist gesamthaft und nicht hinsichtlich einzelner Nach- fragen zu beurteilen. Die Einvernahme umfasst 12 Seiten und die Antworten von D. B. sind auch nicht bloss stereotyp. Dass vereinzelt auf bisherige Aussagen hingewiesen wurde, ist nicht zu beanstanden, zumal ein paar Einvernahmen von D. B. teilweise bis zu rund 1 Jahr zurücklagen. Solche Vorhalte haben denn auch dazu gedient, allfällige Unklarheiten zu beseitigen. Angesichts dieses Aussageverhaltens kann nicht gesagt werden, dass sie ihre früheren Aussagen lediglich formal bestätigt hat. Zudem hatten der Beschuldigte und seine (amtliche) Verteidigerin während der Einvernahme Gelegenheit, die belastenden Aussagen von D. B. durch gezieltes Nachfragen in Zweifel zu ziehen. Gemäss Einvernahmeprotokoll haben sowohl der Beschuldigte als auch die (amtliche) Verteidigerin keine Ergänzungsfragen gehabt (vgl. UA BO 5 act. 1746) und damit auf diese Möglichkeit verzichtet. Damit hatte der Beschuldigte bereits im Vorverfahren ausreichend Gelegenheit, sein Fragerecht auszuüben und die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D. B. in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4; vgl. überdies Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.4, wonach es fraglich sei, ob das Konfrontationsrecht verletzt sei, wenn auf Vorhalt der früheren Aussagen durch einen «Rückzug» der Aussagen bzw. eines Geständnisses insoweit eine Äusserung zur Sache erfolgt ist). Entgegen dem Beschuldigten hat denn D. B. die zentralen Belastungen gerade nicht zurückgenommen. Mit diesen Ausführungen und der angeblich zumindest erfolgten Abschwächung der früheren Belastungen (Eingabe vom 14. Dezember 2021, S. 9) geht denn auch der Beschuldigte von Aussagen zur Sache aus, so dass gerade auch gemäss ihm nicht bloss eine formale Bestätigung vorliegt. Erfolgen Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die - 14 - ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Der Beschuldigte hat es selbst zu vertreten, dass er Ergänzungsfragen unterliess. Er verhält sich widersprüchlich, wenn er eine unterbliebene Konfrontation rügt, obwohl eine solche im Vorverfahren effektiv erfolgt ist und ihm die Möglichkeit geboten wurde, seine Rechte wirksam wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2 sowie E. 1.4.1). Im vom Beschuldigten weiter angeführten Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 ist – anders als im vorliegenden Fall – von der Auskunftsperson trotz entsprechender Befragung überhaupt keine Aussage zur Sache erfolgt (teils infolge Aussageverweigerung, teils durch Geltendmachung von Erinnerungslücken). Mithin hat die Auskunftsperson weder ihre früheren Aussagen bestätigt, noch hat sie sich sonst substantiell zur Sache geäussert. Unter diesen Umständen konnte dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger in jenem Verfahren auch nicht vorgeworfen werden, keine Ergänzungsfragen gestellt zu haben. Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung bei den früheren, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Einvernahmen von D. B. unzulässiges Vorhalten von deren früheren Aussagen zu erblicken scheint (Protokoll, S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass eine unbeeinflusste Äusserung zur Sache für eine hinreichende Konfrontation im Rahmen der Konfrontations- einvernahme vorausgesetzt wird. Es geht um die Ermöglichung des Fragerechts durch den Beschuldigten. Inwiefern ein allfälliger wörtlicher Vorhalt in den früheren Einvernahmen Auswirkungen auf die Ausübung des Fragerechts durch den Beschuldigten in der Konfrontationseinvernahme haben könnte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn ein solcher Vorhalt als Suggestivfrage qualifiziert würde, wäre eine darauf erfolgte Bestätigung verwertbar, wobei die Art der Erlangung bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen wäre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2). D. B. hat ihre Belastungen genügend oft bestätigt, ohne Vorhalte sowie unbeeinflusst. Es ist auch keineswegs erforderlich, dass die Angaben wortwörtlich wiederholt werden. Die von der Verteidigung gerügten Aussagen werden aus dem Zusammenhang gerissen. D. B. wurde in der beanstandeten Einvernahme vom 2. März 2016 (UA BO 6 act. 2047 ff.) ein Fotodossier vorgehalten und – was die Verteidigung unterschlägt – eingangs allgemein gefragt, welche Personen sie in welchem Zusammenhang kenne. In der Folge wurde ihr bei allen Personen – mithin nicht einzig beim Beschuldigten – zu Beginn jeweils ohne weitere Frage jeweils das Foto vorgehalten. Auch ist unzutreffend, dass das Foto des Beschuldigten nach einer Mitteilung von Drogenschulden einer anderen Person gegenüber C. B. («daraufhin») gezeigt wurde. Diese Mitteilung zu Drogenschulden ist vielmehr im Rahmen der vierten von insgesamt sechs Fragen erfolgt. Dass D. B. in dieser rund etwa sechsten Einvernahme den Beschuldigten – im Übrigen auch weitere Personen zu diesem Zeitpunkt – noch nicht belastet hat, - 15 - erstaunt angesichts des erst richtig in der Einvernahme zuvor begonnen, stückweise erfolgten Vorhalts diverser geheimer Zwangsmassnahmen nicht. In dieser beanstandeten Einvernahme hat sie angefangen, gewisse Geständnisse zu machen, dass sie zumindest gewisse Vorgänge mit Drogen mitbekommen habe. Je mehr ihr im Verlaufe der rund 20 Einvernahmen vorgehalten wurde, desto mehr hat sie eingestanden und hat auch angefangen, über ihre eigene Tatbeteiligung hinaus, Aussagen zu anderen Beteiligten zu machen. Hinzu kommt, dass gerade das vorliegende Verfahren zeigt, dass verschiedene Personen keine Aussagen zum Beschuldigten – wohl aus Angst – machen wollten. Entgegen der Verteidigung hat sich die Aussage von D. B., dass dies nichts mit dem Drogenhandel zu tun habe (UA BO 6 act. 2158), einzig auf die weiteren, als zweites erwähnten Schulden von Fr. 10'000.00 des Beschuldigten bei C. B. bezogen, nicht aber auf die vorher erwähnten Fr. 20'000.00, die sie nach den Drogenschulden von einer anderen Person erwähnt hat. Der Vorwurf der Verteidigung, dass D. B. «immer wieder» suggeriert worden sei, dass der Beschuldigte mit Kokain gehandelt habe (Protokoll, S. 7), ist unzutreffend. D. B. hat vielmehr, auch an der von der Verteidigung angegebenen Stelle, in der Abkürzung «F.» von einem Notizblock – bei anderen Abkürzungen war sie sich demgegenüber nicht immer sicher, welche Personen gemeint gewesen sein könnten – direkt den Beschuldigten erkannt und eine Auflistung von Drogenschulden vermutet (UA BO 6 act. 2231; vgl. etwas weniger deutlich auch vorhergehende Einvernahme: UA BO 6 act. 2181). Hingegen ist die Aussage von C. B., wonach die Abkürzung «F.» nichts mit dem Beschuldigten oder einem Namen zu tun habe und es für Q. stehen könne (UA BO 6 act. 2349), völlig unglaubhaft. Es wäre zu erwarten, dass er, der diese Notiz geschrieben hat, eine nachvollziehbare Erklärung für die diversen Abkürzungen oder Anfangsbuchstaben mit Zahlen, die teilweise durchgestrichen und mit neuen Zahlen ersetzt worden sind, liefern könnte. Der Beweisantrag auf eine erneute Einvernahme von D. B. ist – auch unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel wie Telefonüberwachungen – abzuweisen. 2.3.3. Genehmigungsentscheide betreffend Telefonüberwachungen, welche vom Betroffenen nachträglich angefochten werden (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274 und Art. 279 StPO), und konnexe Entscheide über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO) – dem Beschuldigten eröffnet durch Mitteilung Überwachungsmassnahmen mit Zufallsfunden vom 15. September 2017 (UA BO 4 act. 11.22.1) – können nach Eintritt der Rechtskraft dieser Rechtsmittelentscheide – vorliegend durch das ab- weisende Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 – vor dem Sachrichter nicht nochmals in Frage gestellt werden (vgl. BGE 140 IV 40 E. 1.1; vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 8). Es besteht denn auch kein Anspruch auf Einsicht in die Akten der konnexen Überwachungen (BGE 140 IV 40 E. 4.3) oder auf volle - 16 - Einsicht in die übrigen Akten und Ergebnisse früherer Überwachungen gegen andere Zielpersonen (vgl. den Beschuldigten betreffendes Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3.4). Es ist nicht ersichtlich, dass sich ein Beweis hinsichtlich des Verdachts der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Beschuldigten auf nicht genehmigte Zufallsfunde stützt. Entgegen den Mutmassungen des Beschuldigten wurde gegen ihn denn auch gerade nicht verdeckt ermittelt (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2022 S. 2), was die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung noch einmal sowohl hinsichtlich der Aargauer, als auch der Berner Behörden bekräftigt hat (Protokoll, S. 11). Soweit die Verteidigung weiterhin auf die Eingabe des damals fallführenden Staatsanwalts vom 12. Dezember 2016 (UA BO 4 act. 1155), worin ausgeführt wird, dass gegen den Beschuldigten von der Kantonspolizei Aargau «verdeckt ermittelt» werde, hinweist (vgl. Protokoll, S. 4), lässt sich gemäss Staatsanwaltschaft einfach damit erklären, dass es sich um einen Schreibfehler handeln müsse und wohl geheime Überwachungsmassnahmen gemeint gewesen seien (vgl. Protokoll, S. 11). Gegen den Beschuldigten sind diverse Zwangsmass- nahmen verfügt worden, darunter Observationen, Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten und Überwachungen des Post- sowie Fernmeldeverkehrs. Ein grosser Teil dieser Zwangsmassnahmen – wie die Observationen – waren denn zum Zeitpunkt der vorstehend erwähnten Eingabe noch am Laufen und teilweise war die Kantonspolizei Aargau direkt mit der Ausführung, teilweise mit der sachdienlichen Aufnahme von fallrelevanten Erkenntnissen beauftragt (vgl. delegierter Ermittlungsauftrag vom 29. Februar 2016, UA BO 1 act. 10). In Art. 282 Abs. 1 StPO ist u.a. auch von «verdeckt beobachten» sowie von «Ermittlungen» die Rede. Insofern ist diese Umschreibung sogar im Gesetzestext enthalten. Der Terminus «verdeckt» wird in der StPO ansonsten einzig im Zusammenhang mit der verdeckten Ermittlung (Art. 285a ff. StPO) und der verdeckten Fahndung (Art. 298a ff. StPO) verwendet. Mithin erscheint es mit der Staatsanwaltschaft plausibel, dass es sich um eine, wenn auch missverständliche, Umschreibung verschiedener, laufender Zwangs- massnahmen – insbesondere der Observation – gehandelt hat. Der Beschuldigte wurde von der Kantonspolizei Aargau «verdeckt» beobachtet bzw. observiert oder allgemein, zur Vermeidung von Missverständnissen geheim überwacht. Was die Verteidigung aus ihrem neuen Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sie habe in Erfahrung bringen können, dass der Beschuldigte in einem Observationsbericht im Verfahren B. vorkomme und dass sie sich nicht vorstellen könne, dass der Ermittler immer die Augen schliesse (Protokoll, S. 4), zugunsten des Beschuldigten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist tatsächlich in einer Videoauswertung der Kantonspolizei Bern für den Zeitraum von 5. Juni 2015 bis 24. September 2015 an einem Tag und zumindest sein Fahrzeug an einem weiteren Tag ersichtlich (vgl. entsprechende DVD aus der Eingabe der Staatsanwaltschaft betreffend Dokumentation der - 17 - genehmigten Zufallsfunde aus dem Berner Verfahren vom 19. April 2022). Dies ist denn auch wenig erstaunlich, wenn das Ehepaar B. zu Hause observiert wird und der Beschuldigte unbestrittenermassen mit C. B. regelmässig Kontakt gehabt und diesen auch zu Hause besucht hatte. Solche Kontakte ergaben sich ohne weiteres schon in genügendem Umfang aus den genehmigten Zufallsfunden. Die Verwendung eines Zufallsfundes muss nicht vorab separat autorisiert werden und erst anschliessend eine darauf gestützte Überwachung angeordnet werden. Eine solche doppelte Genehmigung ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 1.2.2). Das Genehmigungsverfahren nach Art. 278 Abs. 3 StPO ist vor dem Hintergrund des mit der Überwachung einhergehenden schweren Eingriffs in die Privatsphäre (Art. 13 BV) zu betrachten. Sollen – wie vorliegend mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. März 2016 (UA ESU1 BO 1 act. 50 ff.) erfolgt – lediglich Zufallsfunde genehmigt werden, ist von Bedeutung, dass ein Zufallsfund – entgegen dem Beschuldigten – nicht zwingend sofort, sondern möglicherweise erst mit zunehmender Akten- kenntnis als solcher überhaupt erkennbar wird. Insofern ist die Vorgabe an die Staatsanwaltschaft, gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO «unverzüglich» ein Genehmigungsverfahren einzuleiten, als Ordnungsvorschrift zu verstehen, deren Verletzung nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4). 2.3.4. Der Beschuldigte bringt weiter – soweit ersichtlich – zum ersten Mal vor Berufungsinstanz vor, dass er sich nicht sicher sei, ob immer er auf den Aufzeichnungen aus den Telefon- und Innenraumüberwachungen zu hören sei. Weiter macht er diverse Einwände gegen die erfolgten Übersetzungen geltend. Die Staatsanwaltschaft hat teilweise die notwendigen Unterlagen nachgereicht (jedenfalls zu von der Kantonspolizei Aargau erfolgten Übersetzungen samt Inpflichtnahmen). Für einige Gespräche (aus dem Berner Verfahren) ist durch das Obergericht eine neue Übersetzung samt Belehrung erfolgt (vgl. Protokoll der Übersetzung vom 2. Mai 2022 [Neu- Übersetzung]). Die von der amtlichen Verteidigung mit Eingabe vom 21. Februar 2022 beanstandeten Übersetzungen aus dem Italienischen sowie Englischen durch einen Polizeibeamten (vgl. zur Zulässigkeit des Beizugs von Polizeibeamten als Übersetzer: Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.6) betreffen überdies offensichtlich belanglose (Alltags-)Gespräche (vgl. UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1388 ff.). Entsprechend wurden und werden diese Übersetzungen sowieso nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet. Nach Zustellung der erfolgten Aufzeichnungen hat der Beschuldigte denn auch keine - 18 - Aufzeichnung konkret bezeichnet, auf welcher angeblich nicht er zu hören oder die aus dem Zusammenhang gerissen worden sei. Die Verteidigung beanstandet anlässlich der Berufungsverhandlung weiter, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Aussage des Beschuldigten zur Widerhandlung gegen das Waffengesetz, wonach er die Waffe nach einem Vorfall seines Vaters in R. besorgt habe, dieses Datum für die Anklage zeitlich eingegrenzt habe. Dies sei nämlich nie abgeklärt worden, sondern die Staatsanwaltschaft habe sich einfach aus einem anderen Verfahren bedient. Diesbezüglich sei es möglicherweise sogar richtig gewesen, es zeige aber, da dies einzig in belastender Weise erfolgt sei, wie «gemauschelt» worden sei (Protokoll, S. 9). Der Vorwurf ist unzutreffend. Die Kantonspolizei Aargau hat im Rahmen ihres Rapports vom 10. Juli 2017 (UA BO 5 act. 1640 ff.) ermittelt bzw. ausgeführt, wo, mit wem und wann dieser Vorfall stattgefunden habe, wobei sie auf ihren damaligen Anzeigerapport vom 31. Mai 2016 verwiesen hat. Im Übrigen wurde der Vater des Beschuldigten für diesen Vorfall rechtskräftig verurteilt und dieses Datum würde sich auch aus dem Strafregisterauszug ergeben, ebenso aus dem entsprechenden Urteil des Bundesgerichts, das dessen Beschwerde abgewiesen hat. 2.3.5. In Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zu gewerbs- und banden- mässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachem Hausfriedensbruch gilt was folgt. Die (Haupt-)Beschuldigten G., H. sowie I. wurden für die zugrunde liegende Haupttat rechtskräftig verurteilt (G. durch Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. November 2017, UA act. 1639.2 ff.; H. durch Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. November 2017, UA act. 1639.19 ff.; jeweils in einem abgekürzten Verfahren; I. durch Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 21. März 2018, UA act. 1639.37 ff.). J. wurde vom Obergericht mit Urteil SST.2018.216 vom 23. Mai 2019 wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung sowie zu mehrfachem Hausfriedensbruch und wegen Hehlerei rechtskräftig verurteilt. Die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gegen die Mehrheit der (Haupt-)Beschuldigten, organisatorische bzw. ermittlungs- taktische Gründe wie frühere Festnahme am 9. November 2016, die einfacheren sowie erheblich früher abgeschlossenen polizeilichen Ermittlungen gegen die Mitbeschuldigten (Anklagen im August 2017), das bei den Mitbeschuldigten (insbesondere G. sowie H.) haftbedingt besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot und die Tatsache, dass der Tatvorwurf gegen den Beschuldigten primär auf den Ergebnissen von Überwachungsmassnahmen und nicht auf sich wechselseitig belastenden Aussagen beruht (siehe nachstehend), vermögen eine getrennte Verfahrensführung aus objektiven Gründen zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.6). Nachdem auf die - 19 - Aussagen von G., H., I. und J. vorliegend nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgestellt wird (siehe nachstehend), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Verwertbarkeit von deren Aussagen. Der Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme ist abzuweisen. 2.3.6. Die Akteneinsicht ist an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2). Ein für das Einsichtsrecht als nicht verfahrensbeteiligter Dritter notwen- diges schützenswertes Interesse beim als Abnehmer des Ehepaars B. angeklagten Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Genauso betreffend K. als mutmasslicher Abnehmer des Beschuldigten. Dies gilt auch hinsichtlich der vier vorstehend erwähnten Beschuldigten, wo sowieso primär auf – in den Akten befindliche – Ergebnisse aus Überwachungsmassnahmen abgestellt wird. Die Staatsanwaltschaft hat alle relevanten Akten – insbesondere die jeweiligen Einvernahmen – beigezogen (UA BO 4 act. 1122.23). Soweit Aussagen anderer Beschuldigter in getrennt geführten Verfahren vorliegend zulasten des Beschuldigten verwertet werden, liegen deren Aussagen vor und wurde der Beschuldigte mit diesen konfrontiert, während ihm an deren übrigen Befragungen kein Teilnahmerecht zugestanden hat. Der Beweisantrag auf Beizug der Akten der Strafverfahren des Ehepaars B. ist abzuweisen. Gleiches gilt für die weiter beantragten Verfahrensakten von K., G., H., I. sowie J.. 2.3.7. Nach sowohl durch den Wahlverteidiger als auch die amtliche Verteidigerin eingereichter Berufungserklärung samt Beweisanträgen und Niederlegung des Mandats durch den Wahlverteidiger hat der Beschuldigte an den Beweisanträgen der amtlichen Verteidigerin festgehalten. Mithin ist auf die abweichenden und auch nicht allenfalls später neu gestellten Beweis- anträge des Wahlverteidigers nicht mehr einzugehen. Soweit die Ver- teidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nun doch wiederholt, dass angeblich ein Befund der Drogenabklärung fehlen würde (Protokoll, S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass bei der erkennungsdienstlichen Erfassung vom 2. Februar 2017 folgende Daten erhoben wurden: Signalement, Foto, Fingerabdrücke sowie Wangenschleimhautabstrich (WSA; vgl. UA BO 3 act. 948). Dabei ging es nicht darum, abzuklären, ob der Beschuldigte in Kontakt mit Drogen gekommen sei. Es ist denn auch gerade nicht ausser- gewöhnlich, dass Drogendealer – insbesondere solche auf höheren Hierarchiestufen – selber kein Kokain konsumieren. Im Übrigen datiert der - 20 - vorgeworfene Handel mit Kokain bis spätestens 28. Januar 2016 und damit mehr als ein Jahr davor. Es wäre kaum zu erwarten, dass sich nach dieser Zeit ein Kontakt noch nachweisen lassen könnte. Im Übrigen und allgemein ist darauf hinzuweisen, dass sich das Obergericht auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken darf und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen und diese widerlegen muss (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4.2). 2.4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass spätestens nach den erfolgten Ergänzungen keine formellen Mängel vorliegen. Die Verteidigung konnte denn auch nach Einsicht in die Archivdatenträger hinsichtlich der zentralen Aufzeichnungen (Übersetzungen, Vorhandensein der Auf- zeichnung, etc.) nichts Konkretes vorbringen. Die Verteidigung und der Beschuldigte haben über genügend Zeit verfügt, was die zahlreichen Rügen hinsichtlich nicht verfahrensrelevanter (Alltags-)Gespräche zeigen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer 1.1.1 betreffend Handel mit 2.166 kg Kokaingemisch als erstellt angesehen und den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen neben formellen Rügen (siehe vorstehend) geltend, dass die Aussagen von D. B. unglaubhaft seien. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, dass sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von D. B. sowie den Erkenntnissen aus den Überwachungsmassnahmen erstellen lasse. 3.2. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich schuldig, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b), Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d) sowie zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft (lit. g; vgl. BGE 138 IV 100, BGE 133 IV 187; BGE 130 IV 131; BGE 117 IV 309). Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG macht sich der Täter schuldig, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar - 21 - die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a; vgl. BGE 145 IV 312; BGE 138 IV 100) – wovon gemäss Rechtsprechung ab einem Grenzwert von 18 Gramm Kokain auszugehen ist – sowie wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz von über Fr. 100'000.00 oder einen erheblichen Gewinn von über Fr. 10'000.00 erzielt (lit. c; vgl. BGE 147 IV 176 E. 2; BGE 129 IV 253; BGE 129 IV 188). 3.3. 3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte weit aussen mit C. B. verwandt ist [«Cousin»] und er einige Male bei ihm zu Hause gewesen ist. Vom Beschuldigten bestritten wird, dass er Drogen von C. B. gekauft habe. 3.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt hingegen nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus der Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 3.3.3. D. B. hat nach anfänglichem Abstreiten (UA BO 6 act. 1981 ff.) bzw. weitgehender Äusserung von Nichtwissen (UA BO 6 act. 1987 ff., act. 2001 ff., act. 2008 ff.) insbesondere aufgrund vorgelegter Erkenntnisse aus Überwachungsmassnahmen angefangen, zu kooperieren sowie auszusagen (UA BO 6 act. 2019 ff., act. 2059 ff., act. 2077 ff., act. 2093 ff., act. 2108 ff., act. 2131 ff., act. 2155 ff., act. 2177 ff., act. 2224 ff., act. 2253 ff., act. 2302 ff., act. 2316 ff.; UA BO 5 act. 1737 ff.). Der Beschuldigte sei anfangs August 2015 das erste Mal bei ihnen zu Hause gewesen. Er habe einmal ein halbes Kilo [Kokain] auf einmal genommen. Es sei auch vorgekommen, dass er gekommen sei und ihr Ehemann, C. B., keinen Stoff gehabt habe, was den Beschuldigten erbost - 22 - habe. Denn er habe grosse Mengen gewollt, einmal sogar 2 kg, die ihm C. B. nicht habe liefern können oder wollen (UA BO 6 act. 2135, 2304, 2325; UA BO 5 act. 1743). So sei der Beschuldigte, genannt «L.», nachdem C. B. an einem Tag Kokain erhalten habe, am nächsten Tag gekommen, worauf es bei weiteren Anrufen geheissen habe, dass keines mehr übrig sei (UA BO 6 act. 2096; UA BO 5 act. 1743). Ab Mitte August habe sie Beträge von Fr. 500.00 über Fr. 1'000.00 bis Fr. 2'500.00 entgegengenommen und gesamthaft sicher Fr. 150'000.00 im Tresor deponiert. (UA BO 6 act. 2097 f., 2323, 1742 f.). Beim Beschuldigten («L.») hätten sie immer so Fr. 15'000.00 bis Fr. 25'000.00 geholt bzw. der Beschuldigte habe immer mehr als Fr. 10'000.00 gebracht. Dieses Geld von «L.», jeweils immer grosse Beträge, sei immer schön gefaltet gewesen. Derart schön gefaltetes Geld habe sie mindestens fünf (bis sechs) Mal gesehen (UA BO 6 act. 2135, 2158, 2181, 2258, 2325, 2332; UA BO 5 act. 1743). Der Beschuldigte habe ungefähr für Fr. 100'000.00 oder mehr Kokain von C. B. gekauft (UA BO 6 act. 2305, 2332, 1742 f.). Der Beschuldigte habe – neben den von ihr gesehenen Geldsummen – bei C. B. «Drogenschulden» von Fr. 22'000.00 bzw. Fr. 22'500.00 gehabt, was sie auf einem Notizblock gesehen habe, sowie (private) Schulden von Fr. 10'000.00 (UA BO 6 act. 2158, 2181, 2231: «F.» stehe für «L.» bzw. den Beschuldigten; vgl. Notizblock mit «F. 22'500» mit handschriftlichem Datum vom 12. Januar 2016 in UA BO 6 act. 2233; UA BO 6 act. 2258; UA BO 5 act. 1741 f.). Dies lässt sich mit einem im Motorfahrzeug Opel Astra, BE […], aufgenommen Gespräch zwischen C. B., D. B. sowie einem «M.» am 5. Januar 2016 nach rund 17:05 Uhr in Übereinstimmung bringen. C. B. hat u.a. – als es um Schulden von anderen Personen gegangen ist – davon gesprochen, dass der «L.» noch 22'500 bei ihm habe (Neu- Übersetzung, S. 5; vgl. für die sprechende Person: UA BO 2 act. 314). 3.3.4. C. B., Ehemann von D. B., gestand ein, dass er mit Drogen «gearbeitet» habe (UA BO 6 act. 2321 f.) und dass viele «Annahmen» seiner Frau der Wahrheit entsprechen würden, andere nicht (UA BO 6 act. 2333). Viele Kontakte bzw. Verkäufe im Zusammenhang mit Drogen hat er abgestritten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Beschuldigten. Es seien kollegiale Treffen mit dem Beschuldigten ohne speziellen Grund gewesen (UA BO 6 act. 2348). Die Belastungen seiner Frau gegenüber dem Beschuldigten seien Unsinn bzw. imaginäre Sachen (UA BO 6 act. 2349). 3.3.5. Der Beschuldigte verneinte, soweit er nicht die Aussage verweigert hatte (UA BO 5 act. 1663 ff.; UA BO 5 act. 1672 ff.; UA BO 5 act. 1737 ff.; UA - 23 - BO 5 act. 1754 ff.), mit Kokain gehandelt zu haben (UA BO 5 act. 1664; vorinstanzliche Akten [VA] act. 3237). 3.3.6. Die Aussagen von D. B. erweisen sich als schlüssig sowie konstant. Ihre Aussagen lassen sich denn auch mit Erkenntnissen aus Überwachungsmassnahmen als sachliche Beweise in Übereinstimmung bringen, aber auch dem gefundenen Notizblock mit Drogenschulden von Fr. 22'000.00 bzw. Fr. 22'500.00. Wenn sie etwas nicht gewusst hat, hat sie dies auch ausgesagt. Sie hat mit «schön gefaltetes» Geld ein eher aussergewöhnliches Detail erwähnt, das ohne tatsächliches Erleben nicht zu erwarten gewesen wäre. Es sind keine unnötigen Belastungen erkennbar. Weder gegenüber ihrem Ehemann noch dem Beschuldigten. So führte sie aus, dass der Beschuldigte mehr gewollt hätte, ihr Ehemann aber nicht mehr habe liefern wollen oder können. Dass sie nicht von Anfang an geständig war, schadet ihrer Glaubhaftigkeit nicht. Es erscheint nicht ungewöhnlich, dass sie erst aufgrund der (weitgehend erdrückenden) Beweislage zur Kooperation bereit gewesen ist und geständig war. Es ist denn gerade nicht ausser Acht zu lassen, dass sie damit nicht nur sich selber, sondern auch ihren Ehemann nicht unerheblich belastet hat. Dass sie die ganze Sache nur erfunden haben soll und damit – ohne erkennbaren Vorteil oder Grund – die gegen sie sowie ihren Ehemann mittlerweile rechtskräftige Strafe auf sich genommen haben soll, nur um eine Verurteilung des Beschuldigten zu erreichen oder um den Beschuldigten zur eigenen Entlastung oder zu derjenigen ihres Ehemanns zu Unrecht mehr zu belasten, ist weder glaubhaft noch ersichtlich. Insbesondere hätte eine Erhöhung der Menge von an den Beschuldigten verkauften Drogen ihr und erst recht ihrem Ehemann offensichtlich gerade keinen Vorteil gebracht. Es wäre in der vorliegenden Konstellation vielmehr naheliegender, dass sie die gehandelte Menge insgesamt nicht ohne Not hoch ansetzen würde. Durch ihre Kooperation hat sich D. B. auch persönlich einem gewissen Risiko ausgesetzt (vgl. nachstehend bei C. B.), so sei sie in Haft beschimpft und als Verräterin bezeichnet worden (UA BO 6 act. 2332). Mithin ist kein Motiv für eine Falschbeschuldigung ersichtlich, zumal auch sie einer strengen Strafandrohung bei bewusster falscher Anschuldigung untersteht. Die Aussagen von C. B. erweisen sich – mit Ausnahme seines grundsätzlichen Eingeständnisses seines Drogenhandels – insbesondere bezüglich eines allfälligen Handels mit dem Beschuldigten als Schutz- behauptungen, ebenso das diesbezüglich vollumfängliche Bestreiten des Beschuldigten. Die beiden sind weit aussen verwandt und – zumindest gemäss C. B. – auch Kollegen, die sich regelmässig getroffen hätten. Mit blossem Abstreiten lassen sich die aufgezeichneten Gespräche oder der Notizblock selbstredend nicht plausibel erklären. Überdies habe C. B. der Polizei gegenüber zu verstehen gegeben, dass er grundsätzlich keine - 24 - Aussagen zu Leuten aus Albanien bzw. mit Verbindungen nach Albanien mache, um seine Familie in Albanien nicht zu gefährden (vgl. UA BO 5 act. 1593). Beim Beschuldigten, der im Kosovo in S. (VA act. 3257) als eine nahe Stadt zu Albanien geboren wurde, Albanisch spricht sowie diverse Personen aus Albanien kennt, handelt es sich um eine solche Person. Mithin besteht bei C. B. ein nachvollziehbares Motiv, sich zu allfälligen strafbaren Handlungen von Dritten – wie dem Beschuldigten – auszuschweigen. 3.3.7. Nicht massgebend kann das vom Beschuldigten eingereichte Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2019 betreffend C. B. sowie D. B. sein. Das Obergericht ist in seiner Beweiswürdigung nicht an Urteile von (Mit-)Beschuldigten aus getrennt geführten Verfahren gebunden. Überdies ist das erwähnte Urteil bloss «in der gebotenen Kürze» begründet worden, da kein Rechtsmittel ergriffen wurde, mithin ist es hinsichtlich der Erstellung der Menge an gehandeltem Kokain nicht (nachvollziehbar) begründet. Der Beschuldigte verhält sich denn auch widersprüchlich, wenn er vorliegend jeglichen Handel mit Kokain kategorisch ausschliesst, aber ein Urteil, gemäss welchem sein Lieferant u.a. wegen Veräusserung von Kokain an ihn rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zu seiner Entlastung hinsichtlich der Menge einreicht. Vielmehr wäre dieses Urteil gerade als Indiz für den vom Beschuldigten bestrittenen Handel zu werten. 3.3.8. Gestützt auf die schlüssigen, konstanten sowie mit dem Notizblock und aufgenommenen Gesprächen im Einklang stehenden Aussagen von D. B. steht für das Obergericht ausser Zweifel, dass der mit Drogen handelnde C. B. dem Beschuldigten mehrere Male Kokain verkauft hat. Es ist von mindestens fünf Kokainlieferungen à mindestens Fr. 15'000.00 auszugehen. Neben dem gebrachten bzw. geholten Geld und damit den bereits bezahlten Drogen hatte der Beschuldigte gemäss dem Notizblock irgendwann im Januar 2016 noch ausstehende Drogenschulden von Fr. 22'500.00. In zwei weiteren, aufgezeichneten Gesprächen wurden von C. B. unterschiedlich hohe Zahlen Personen zugeordnet, nämlich dem Onkel sowie «L.» 25 und den anderen 50 (Neu-Übersetzung, S. 5; vgl. für die sprechenden Personen: UA BO 2 act. 316 ff.). Aus den «25» von «L.» ist auf den Grammpreis des Beschuldigten für das Kokain – angesichts des von C. B. betriebenen Handels fällt Heroin schon mangels Bezugs durch den Beschuldigten ausser Betracht und für Marihuana wäre der Grammpreis ein Vielfaches zu hoch – zu schliessen. Der konsequente Verzicht auf die Nennung des gelieferten oder gekauften Produkts in den aufgezeichneten Gesprächen deutet klar auf eine illegale Substanz hin und ist denn auch im Drogenhandel üblich. Auch der im Vergleich zu weiteren Personen, die es 50 hatten und damit teurer, ist ein Indiz dafür, dass der - 25 - Beschuldigte eine bessere oder engere Beziehung genossen hat, sei es aufgrund der Verwandtschaft – wie der Onkel – oder sei es aufgrund des Bezugs von grösseren Mengen. Insgesamt ergibt dies – allerdings ist zugunsten des Beschuldigten vom höheren Preis von «45» gemäss der ersten Übersetzung auszugehen (UA BO 2 act. 316, 318) – für die fünf Lieferungen im Gesamtwert von Fr. 75'000.00 (5*Fr. 15'000.00) eine Menge von 1.666 kg Kokain und für die Schulden von Fr. 22'500.00 eine Menge von 500 g Kokain, mithin gesamthaft 2.166 kg Kokaingemisch. Ausgehend vom Wirkstoffgehalt des bei der Verhaftung von C. B. am 28. Januar 2016 (UA BO 3 act. 1049 ff.) sichergestellten Kokains von 68 % Kokain-Hydrochlorid (forensisch-chemischer Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der N. vom 1. März 2016, UA BO 3 act. 1051 ff.) – zu Gunsten des Beschuldigten ist nicht von den beiden nahezu reinen Wirkstoffwerten auszugehen – ergibt dies eine reine Wirkstoffmenge von rund 1.473 kg Kokain. Inwiefern es sich angesichts des Deliktszeitraums von August 2015 bis Januar 2016 gemäss Verteidigung um einen Kokaingehalt aus einem «anderen Zeitraum» handeln soll (Protokoll, S. 7), ist unerfindlich. Der Beschuldigte hat dieses Kokain angesichts der von ihm gekauften Menge sowie des Umstands, dass er selber nicht konsumiert, an unbekannte Abnehmer weiterverkauft. 3.4. Bei – vorsätzlichem – Verkauf (vgl. zum Durchlauf verschiedener Entwicklungsstufen: Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.3.2) von 1.473 kg reinem Kokain ist ohne weiteres der mengen- mässig schwere Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu bejahen. Weiter ist auch von gewerbsmässigem Handeln des Beschuldigten auszugehen. Gewerbsmässiges Handeln umfasst bei gegebenem äusserem Zusammenhang sowie umfassendem (Willens-)Entschluss nicht nur vollendete sowie versuchte Tathandlungen, sondern auch solche ohne Erwerbsabsicht (vgl. BGE 71 IV 237; BGE 108 IV 142 E. 2 BGE 116 IV 121 E. 2b/aa; vgl. auch NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 113 f. zu Art. 139 StPO). Es ist vorliegend eine Gesamt- betrachtung vorzunehmen und auch die übrigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (siehe nachstehend) zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat zunächst mit mindestens 6 Käufen und mehreren Verkäufen bei einer Menge von 1.473 kg reinem Kokain über eine Zeit von gut 6 Monaten von August 2015 bis Januar 2016, mit rund 6 kg Marihuana im Herbst 2015, mit einer nicht gelieferten Bestellung von 50 kg Marihuana im Oktober 2015, mit einer Qualitätskontrolle von Marihuana in Wiesbaden am 22. Mai 2016, mit mindestens 400 g Marihuana am 25. Juni 2016 und mit rund 42.579 kg von gesamthaft rund 50 kg Marihuana von Ende 2016 bis 18. Januar 2017 über eine Dauer von rund 1 ½ Jahren regelmässig mit mehreren Drogen von verschiedenen Bezugsquellen gehandelt oder zumindest im Hinblick dazu Anstalten getroffen. Bereits hinsichtlich des - 26 - reinen Kokains von 1.473 kg mit einem Einstandspreis von Fr. 97'500.00 läge es an sich ausserhalb jeglicher vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschuldigte nicht zumindest einen kleinen Gewinn erwirtschaftet hat, so dass er schon damit den massgebenden Grenzwert überschritten hätte. Jedenfalls spätestens mit dem weiteren Verkauf von 42.579 kg Marihuana hat er zweifellos einen minimalen Umsatz von Fr. 100'000.00 erzielt. Angesichts des Ausmasses der deliktischen Tätigkeit sowie der Deliktsdauer mit Bezug bzw. Bezugsbemühungen auch aus dem Ausland lässt sich auf einen ausgeprägten Willen zur Erschliessung neuer Bezugs- quellen und damit weiterer Einnahmequellen schliessen. Das Tatge- schehen erscheint bei objektiver Betrachtung wegen des engen räumlichen sowie zeitlichen Zusammenhangs der Delikte noch als ein einheitliches, so dass eine Handlungseinheit anzunehmen ist. Es liegt kein massgeblicher, zeitlicher Unterbruch vor, zumal der Beschuldigte im Herbst 2016 kurzzeitig «nur» das Tätigkeitsgebiet aufgrund einer anderen Gelegenheit ge- wechselt hat (siehe nachstehend die angeklagte Gehilfenschaft). Der Beschuldigte führte denn auch selber aus, dass er aus rein wirtschaftlichen Gründen gehandelt habe, damit er seinen fünf Kindern ermöglichen könne, was diese bräuchten, egal ob er Geld habe oder nicht (vgl. VA act. 3239). Es liegt damit auch ein einheitlicher Willensakt vor. Der langjährig sozialhilfeabhängige Beschuldigte hat durch den regelmässigen Handel mit Betäubungsmitteln einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung von sich und seiner Familie erzielt, was als eine deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes und damit als gewerbs- mässig gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG zu qualifizieren ist. Diese Gesamtbetrachtung wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus. Separate Strafen (gewerbsmässige sowie weitere einfache Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) würden – jedenfalls bei wie vorliegender Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe (siehe nachstehend) – viel stärker ins Gewicht fallen, als eine einzige Strafe für eine gewerbsmässige Widerhandlung, zumal der erzielte Umsatz bei der Strafzumessung an Bedeutung verliert, je deutlicher der Grenzwert überschritten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.5 hinsichtlich zwei kumulierter Strafen statt einer Strafe wegen eines mengenmässig schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Der Beschuldigte ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c sowie lit. d BetmG schuldig gesprochen. Sie ging in Bezug auf Anklageziffer 1.1.2 im Wesentlichen davon aus, dass der Beschuldigte 50'281 g Marihuana in - 27 - Besitz genommen, zwischengelagert und an diverse Abnehmer veräussert habe. Nicht nachweisbar sei, dass der Beschuldigte oder ein Dritter durch den Verkauf einen Umsatz von über Fr. 100'000.00 erzielt habe. 4.2. Die Staatsanwaltschaft machte im Wesentlichen geltend, dass die Annahme, der Beschuldigte habe Marihuana von rund 50 kg nicht auf eigene, sondern auf fremde Rechnung an den Kunden gebracht, absurd sei. Die vorliegenden Erkenntnisse würden nur den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte versucht habe, eine fortlaufende Einnahmequelle durch den Handel mit Drogen zu schaffen. Der Beschuldigte lässt dagegen vorbringen, dass kein Verkauf von Marihuana erstellt sei. 4.3. Als Betäubungsmittel gilt Cannabis mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % (vgl. BetmVV-EDI; BGE 145 IV 513, BGE 141 IV 273). Im Übrigen kann auf E. 3.2 verwiesen werden. 4.4. 4.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist infolge Anerkennung (VA act. 3239 ff.) erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte 50.281 kg Marihuana erlangt hat, wovon er 42.579 kg Marihuana – rund 21 kg davon ans Fitness O. – zumindest veräussert bzw. anderen verschafft hat. Anlässlich seiner Verhaftung am 18. Januar 2017 konnten 6.705 kg Marihuana in zwei Fensterrahmen und 997 g Marihuana an seinem Wohnort sichergestellt werden. Bestritten ist hingegen der erzielte Umsatz bzw. Erlös. Inwieweit angesichts dieses Eingeständnisses die von der Verteidigung beantragten Konfrontations- bzw. erstmalige Einvernahmen von P., AA., AB. und AC., da es sich bei diesen nicht um mutmassliche Marihuana- Lieferanten handle, etwas zur Abklärung des Sachverhalts beitragen würden, ist nicht ersichtlich. Von wem der Bezug erfolgt ist, kann offenbleiben. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 4.4.2. Es konnten mehrere Übergaben, die teilweise auch beobachtet werden konnten, rekonstruiert werden (vgl. Anklage), ohne dass aber ein eigentlicher Austausch von Marihuana gegen Geld, insbesondere gegen einen bestimmten Geldbetrag, festgestellt werden konnte. Zum Verkaufspreis liegen auch weder schriftliche Angaben noch klare Aussagen vor. Während die Staatsanwaltschaft gestützt auf ein aufgenommenes Gespräch (siehe nachstehend) von einem Umsatz von Fr. 255'474.00 [42.579 kg*Fr. 6'000.00] ausgeht, gesteht der Beschuldigte Fr. 10'000.00 - 28 - fürs Herausholen aus den Fensterrahmen, Verpacken sowie Ausliefern des Marihuanas ein. Selber habe er es nicht verkaufen können, da das Marihuana von schlechter Qualität gewesen sei, so dass er bloss Geld für Lieferaufträge erhalten habe. Er habe es aus finanziellen Gründen getan, da er sozialhilfeabhängig und Vater von fünf Kindern sei (VA act. 3239 ff.). Der Mitbeschuldigte AD., der die rund 21 kg Marihuana beim Fitness O. – dieses Marihuana konnte denn auch sichergestellt werden – entgegengenommen hat, habe das Marihuana einfach mal an sich genommen, nämlich auf Kommission (AD.: UA BO 7 act. 2470). Weiter sagten er (UA BO 7 act. 2472), der Mitbeschuldigte AE. (UA BO 7 act. 2426; VA act. 3259), der sich im Wesentlichen geständig gezeigt hat (VA act. 3258 ff.), und auch der Beschuldigte aus, dass das Marihuana von schlechter Qualität gewesen sei. Selbstredend haben alle Beschuldigten ein Interesse daran, den Verkaufspreis bzw. Umsatz möglichst tief anzusetzen, auch indirekt über die Qualität der Drogen. Der THC-Gehalt des Marihuanas hat allerdings zwischen 9 %-15 % betragen (vgl. Sicherstellungen beim Beschuldigten sowie beim Fitness O., UA BO 3 act. 1041 ff.), so dass von schlechter Qualität keine Rede sein kann. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte bereits 42.579 kg bzw. über 85 % innert rund 15 Tagen bzw. einem halben Monat (vgl. Anklage) verkaufen konnte, spricht eindeutig gegen eine schlechte Qualität. Selbst wenn aufgrund des Transports bzw. aufgrund des Herausnehmens Rückstände aus den aufgebrochenen Fensterrahmen zurückgeblieben wären, so hätte dies bloss einen Teil des Marihuanas an den Schnittstellen betreffen können. Grössere Teile hätten entfernt werden können. Auch wäre davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte AE., der dem Beschuldigten eine Garage bei sich zur Verfügung gestellt und sich aufgrund des Betriebs einer eigenen Hanf-Indooranlage relativ gut mit Marihuana ausgekannt hat, auf derartige Probleme zur (zukünftigen) Vermeidung hingewiesen hätte. Der Beschuldigte ist am 5. Januar 2017 kurz vor 19 Uhr mit dem VW Touran, AG […], in T. gefahren. Es wurde zwischen dem Beschuldigten und einer Person namens AF. sowie einer unbekannten Person im Fahrzeug ein Gespräch geführt (UA BO 3 TK-Audio Protokolle BO 3 act. 2179 ff.; vgl. auch UA BO 5 act. 1572). Dabei ging es um Marihuana aus zwei verschiedenen Bezugsquellen. Einerseits um solches eines Kollegen der unbekannten Person und andererseits um solches, das der Beschuldigte für Fr. 6'000.00 pro Kilogramm Marihuana (sechs «Mill») den beiden anderen Personen anbietet. Dabei scheint es sich eher um ein Angebot zu handeln, über das der Beschuldigte noch nicht hat verfügen können und nur bei einer grossen Menge («zehner Pack») zu organisieren bereit gewesen wäre. Es wäre vor allem zu erwarten gewesen, dass die unbekannte Person, mit welcher der Beschuldigte vom Auto samt abgepacktem sowie vakuumiertem Marihuana weggelaufen und in der Folge wieder ohne Marihuana zurückgekommen ist (vgl. UA BO 5 - 29 - act. 1572), gewusst hätte, von welchem Marihuana – allenfalls sogar zu welchem Preis – der Beschuldigte gesprochen hätte oder der Beschuldigte zumindest auf dieses Marihuana verwiesen hätte, wenn sich die Aussage des Beschuldigten auf dieses Marihuana bezogen hätte. 4.4.3. Mit der Staatsanwaltschaft liegt es vorliegend ausserhalb einer vernünfti- gen Betrachtungsweise, dass der Beschuldigte – der zuvor schon weiteres Marihuana verkauft und auch selber 50 kg in Albanien bestellt hat (siehe nachstehend) und damit offensichtlich Kenntnis über Abnehmer für derar- tige Mengen Marihuana verfügt haben muss – die 42'579 g Marihuana von guter Qualität bei einem THC-Gehalt zwischen 9 %-15 % nicht auf eigene Rechnung verkauft hat. Der Beschuldigte hat angesichts seines gewählten Vorgehens zweifellos auch mit Wissen und Willen gehandelt und sich des Verkaufs schuldig gemacht. Wenn auch vieles dafür spricht, dass der Beschuldigte bereits durch den Verkauf von 42.579 kg die Schwelle zum gewerbsmässigen Handeln erreicht hat – der hierfür notwendige Verkaufs- preis von aufgerundet Fr. 2'350.00/kg bzw. von Fr. 2.35/g wäre angesichts deutlich höherer Gassenpreise ohne weiteres realistisch –, kann dies vorliegend offen bleiben, nachdem bei einer Gesamtbetrachtung (siehe vorstehend) zweifellos von gewerbsmässigem Handeln auszugehen ist. 5. 5.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich im Herbst 2015 über C. B. und D. B. ca. 6 kg Marihuana beschafft, indem er es sich von AG., genannt «AH.», an einen unbekannten Ort in Zürich habe liefern lassen (Anklageziffer 1.2.1). 5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c sowie lit. d BetmG freigesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass weder D. B. noch K. hätten bezeugen können, dass dem Beschuldigten 6.5 kg Marihuana übergeben worden seien. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, dass aufgrund vorliegender Erkenntnisse von einem Handel auszugehen sei. Ein Nach- weis könne auch anders als durch direkte Zeugen oder Videoaufnahmen erfolgen. Der Beschuldigte lässt dagegen vorbringen, dass die Aussagen von D. B., die auch weder die Menge noch die Übergabe habe bestätigen können, sowie von K. nur Aussagen vom Hörensagen seien. - 30 - 5.3. 5.3.1. Gemäss D. B. habe ihnen einmal der Bruder vom «AI.» eine grosse schwarze Tasche mit Marihuana, wohl ca. 10 kg, im letzten Herbst gebracht. Davon sei ein Teil, angeblich 6.5 kg, an «L.» gegangen. Dies habe «AH.» erledigt, der sie noch gefragt habe, wo er genau hin müsse, da «L.» plötzlich den Treffpunkt nach Zürich geändert habe. «L.» habe schon etwas an C. B. bezahlt, aber zu wenig, da C. B. von sich aus noch etwas habe bezahlen müssen (UA BO 6 act. 2159, 2258, 2326; UA BO 5 act. 1745). 5.3.2. Zu den Aussagen von C. B. siehe E. 3.3.4 hiervor. 5.3.3. Die Aussagen des in einem separaten Verfahren beschuldigten K. (UA BO 7 act. 2359) können mangels Konfrontation nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden. Nachdem er selber keine konkreten Wahrnehmungen zum angeklagten Sachverhalt machen konnte, ist der Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme abzuweisen. Der wohl im Ausland gelegene Aufenthaltsort von AG. ist nach wie vor nicht bekannt, so dass eine Einvernahme nicht möglich ist. 5.3.4. Der Beschuldigte verneinte, soweit er nicht die Aussage verweigert hatte (UA BO 5 act. 1668; UA BO 5 act. 1672 ff.), etwas mit Marihuana des Ehepaars B. zu tun gehabt zu haben (VA act. 3249). 5.3.5. D. B. hat die Übergabe zwar nicht selber gesehen und konnte die Menge an Marihuana nur schätzen. Dafür beschrieb sie verschiedene Details wie die Lieferung des Marihuanas durch den Bruder vom «AI.», die grosse schwarze Sporttasche, den Teil für den Beschuldigten, den Transport durch «AH.», die Rückfrage von «AH.» wegen Änderung des Treffpunkts. Ihre Aussagen erweisen sich auch diesbezüglich als schlüssig sowie konstant. Ergänzend kann zur Würdigung der Aussagen von D. B. auf E. 3.3.6 sowie E. 2.3.2 verwiesen werden. Es handelt sich bei ihr denn auch nicht um reine Aussagen vom Hörensagen, sondern sie hat die grosse schwarze Tasche mit dem Marihuana vielmehr gesehen. Sie hat weiter gesagt, dass sie das «Zeugs» nicht in der Wohnung habe haben wollen. Auch die Konversation mit «AH.» hat sie geführt. Überdies wurde das Ehepaar B. gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland wegen Erwerbs von 10 kg Marihuana und Veräusserung sowie Anstaltentreffens dazu u.a. an den Beschuldigten rechtskräftig verurteilt. Gestützt auf das Ausgeführte steht für das Obergericht ausser Zweifel, - 31 - dass sich der Beschuldigte von C. B. über «AH.» maximal 6 kg Marihuana beschafft und dieses aufgrund des Umstands, dass er selber nicht konsumiert, an unbekannte Abnehmer weiterverkauft hat. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung (siehe vorstehend) erfolgt hierfür kein separater Schuldspruch, sondern diese Tathandlung geht im gewerbsmässigen Handeln auf. 6. 6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Oktober 2015 in Albanien bei einem Unbekannten 50 kg Marihuana, das jedoch in Bari in Italien sichergestellt worden sei, zum Weiterverkauf bestellt (Anklageziffer 1.2.2). 6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG freigesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass D. B. die Bestellung nicht unmittelbar zu bezeugen vermöge und keine Abklärungen zum angeblich sichergestellten Marihuana in Bari vorliegen würden. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, dass aufgrund vorliegender Erkenntnisse von einem Handel auszugehen sei. Ein Nach- weis könne auch anders als durch direkte Zeugen oder Videoaufnahmen erfolgen, umso mehr bei einem Anstaltentreffen, wofür bereits ein Erkundigen oder Bemühen nach Bezugsquellen genüge. Der Beschuldigte lässt dagegen vorbringen, dass es sich um blosse Aussagen vom Hörensagen handle. 6.3. 6.3.1. Gemäss D. B. habe der Beschuldigte, wohl im Oktober 2015, 50 kg Marihuana in Albanien bestellt, was aber nicht geklappt habe, da das Marihuana in Bari in Italien sichergestellt worden sei. K. sei mehrmals bei ihnen gewesen, da er von diesem Marihuana gewollt habe (UA BO 6 act. 2179; UA BO 5 act. 1745 f.). 6.3.2. Der Beschuldigte verneinte, soweit er nicht die Aussage verweigert hatte (UA BO 5 act. 1669), dass dies zutreffe (VA act. 3249 f.). 6.3.3. D. B. hat die Bestellung durch den Beschuldigten nicht direkt gehört. Sie präzisierte anlässlich der Konfrontationseinvernahme denn auch, dass sie dies «nur gehört» habe, da K. kein Albanisch gekonnt und sie ihrem Ehemann C. B. übersetzt habe (UA BO 5 act. 1746). D. B. hat hinsichtlich - 32 - der Bestellung an sich, der Menge an Marihuana, der Nachfragen von K. sowie der Sicherstellung in Bari schlüssig sowie konstant ausgesagt. Ergänzend kann zur Würdigung der Aussagen von D. B. auf E. 3.3.6 sowie E. 2.3.2 verwiesen werden. Es handelt sich bei ihr denn auch nicht um reine Aussagen vom Hörensagen, sondern sie hat mehrmals mitbekommen, wie K. nach den vom Beschuldigten bestellten 50 kg Marihuana gefragt hat, da sie ja übersetzen musste. Überdies lässt sich zumindest aus dem vom Beschuldigten eingereichten Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland – das Ehepaar B. wurde wegen Erwerbs von 10 kg Marihuana und Veräusserung sowie Anstaltentreffens dazu u.a. an K. rechtskräftig verurteilt – entnehmen, dass Letzterer mit Marihuana zu tun gehabt haben dürfte. Ob bzw. wie weit das Marihuana bereits auf dem Weg in die Schweiz gewesen und ob es allenfalls in Bari abgefangen worden sei, ist nicht entscheidend. Vielmehr genügt es, wenn Erkundigungen bzw. Bemühungen bezüglich Marihuana getätigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2013 vom 4. November 2013 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 117 IV 309 E. 1a). Gestützt auf das Ausgeführte steht für das Obergericht – es lassen sich denn auch gewisse Parallelen zum unbe- strittenen (Grund-)Sachverhalt mit den ebenfalls mutmasslichen aus Albanien stammenden rund 50 kg Marihuana in den Fensterrahmen erkennen – ausser Zweifel, dass der Beschuldigte eine Bestellung über 50 kg Marihuana initiiert hat, was gemäss der erwähnten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ausreicht. Die Handlungen des Beschuldigten lassen einen deliktischen Hintergrund klar erkennen, während unter den vorliegenden Umständen ein ebenso gut gesetzmässiger Zweck nicht ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2011 vom 7. Juni 2011 E. 3 mit Verweis auf BGE 117 IV 309 E. 1a). Der Beschuldigte hat angesichts seines gewählten Vorgehens zweifellos mit Wissen und Willen gehandelt und sich des Anstaltentreffens schuldig gemacht. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung (siehe vorstehend) erfolgt hierfür kein separater Schuldspruch, sondern diese Tathandlung geht im gewerbsmässigen Handeln auf. 7. 7.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich am 22. Mai 2016 zusammen mit AJ. in Wiesbaden in Deutschland mit einer unbekannten Person zur Begutachtung und Prüfung einer unbekannten Menge Marihuana zum Weiterverkauf in der Schweiz getroffen. Hierzu sei es nicht gekommen, da AJ. die Qualität des Marihuanas als qualitativ ungenügend qualifiziert habe (Anklageziffer 1.2.3). 7.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG freigesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass sich die - 33 - konkrete Verwendungsabsicht und ein minimaler THC-Gehalt von 1 % nicht nachweisen lassen würden. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, dass es bei einem Anstaltentreffen nicht auf die Frage der Qualität der Drogen ankomme, denn es genüge bereits ein Erkundigen oder Bemühen nach Bezugs- quellen. Der Beschuldigte lässt dagegen vorbringen, dass die (Ge- sprächs-)Aufnahmen unzulässig seien. 7.3. 7.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte mit AJ. am 22. Mai 2016 nach Wiesbaden gefahren ist, um «Gras» anzuschauen. Vom Beschuldigten bestritten wird, dass es sich um illegales Marihuana gehandelt habe. 7.3.2. Es konnten Gespräche im Motorfahrzeug VW Touran, ZG […] (bis 20. Oktober 2016 Kontrollschild AG […], vgl. Polizeirapport vom 9. Juli 2017, UA BO 5 act. 1549 f.), durch (geheime) technische Überwachungs- massnahmen gemäss Art. 280 StPO aufgenommen werden. Aufgrund des Territorialitätsprinzips dürfen solche Massnahmen, auch wenn sie für die Schweiz rechtsgültig angeordnet wurden (vgl. UA BO 2 act. 724/20 ff.), im Ausland grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn dies mit inter- nationalem Recht (Verträgen, bilateralen Vereinbarungen, internationalem Gewohnheitsrecht) vereinbar ist, oder, falls nicht, der betroffene Staat nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe vorgängig sein Einverständnis gegeben hat (BGE 146 IV 36 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft hat weder das eine noch das andere behauptet. Auch aus den Akten ist keine vor der Durchführung der Überwachungsmassnahmen bzw. vor Verbringung des überwachten Fahrzeugs über die Landesgrenze rechtshilfeweise einge- holte Genehmigung ersichtlich. Soweit für Deutschland internationale Abkommen anwendbar sind, bestehen keine Bestimmungen, die sich speziell mit geheimen Massnahmen zur grenzüberschreitenden Über- wachung durch technische Überwachungsmassnahmen befassen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 4.2). Für ein (nachträgliches) Rechtshilfegesuch würde es denn auch an der Gegenseitigkeit mangeln (vgl. Art. 30 Abs. 1 IRSG), da die Rechtshilfe in Strafsachen von der Schweiz grundsätzlich verweigert wird, wenn sie die Übermittlung von Informationen an das Ausland in Echtzeit ohne Wissen der betroffenen Personen beinhaltet (vgl. BGE 146 IV 36 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2). Die durch (geheime) technische Überwachungsmassnahmen gewonnenen Auf- nahmen erweisen sich, soweit sie in Deutschland aufgenommen wurden, - 34 - als unverwertbar. Der wohl im Ausland gelegene Aufenthaltsort von AJ. ist nach wie vor nicht bekannt, so dass eine Einvernahme nicht möglich ist. Allerdings ergibt sich aus der noch in der Schweiz erstellten Fahrzeug- innenraumüberwachung, dass der Beschuldigte AJ. beauftragt hat, im Navigationssystem Wiesbaden einzugeben (UA TK-Audio Protokolle BO 1 act. 586; vgl. zum noch in der Schweiz befindlichen Ort: Excel «Touran_gesamt_05.03.2016_18.01.2017» in Ordner «GPS_VW Touran» der externen Festplatte [Excel GPS VW Touran]). Unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte, der sich mit Marihuana nicht gut auskennt, regelmässig – wie das vorliegende Verfahren zeigt – AJ. zur Qualitätskontrolle von Marihuana dabei gehabt hat, hätte sich damit auch bereits im Untersuchungsverfahren ein Tatverdacht und ein entsprechender Vorhalt begründen lassen. Der Beschuldigte sowie AJ. haben denn auch ihre Mobiltelefone in U. zurück gelassen und nicht mitgenommen (UA TK-Audio Protokolle BO 1 act. 584), was ebenfalls deutlich auf eine solche illegale Tätigkeit hinweist. Der Umstand, dass der Beschuldigte rund 400 km nach Wiesbaden zum blossen Anschauen von «(CBD-)Gras» gefahren sein soll (VA act. 3250), liegt komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, auch angesichts umfangreicher legaler CBD-Angebote in der Schweiz. Das Verhalten weist auf ein beabsichtigtes Beschaffen von Marihuana mit mehr als 1 % THC-Gehalt zum Weiterverkauf in der Schweiz hin. Gestützt auf das Ausgeführte steht für das Obergericht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte sich zur Qualitätskontrolle von Marihuana mit unbekannten Personen in Wiesbaden hat treffen wollen, was für ein Anstaltentreffen genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2013 vom 4. November 2013 E. 2.2, wonach bereits die telefonische Vereinbarung einer Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken überbracht werden können, genügt). Die Handlungen des Beschuldigten lassen einen deliktischen Hintergrund klar erkennen, während unter den vorliegenden Umständen ein ebenso gut gesetzmässiger Zweck nicht ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2011 vom 7. Juni 2011 E. 3 mit Verweis auf BGE 117 IV 309 E. 1a). Der Beschuldigte hat angesichts seines gewählten Vorgehens zweifellos mit Wissen und Willen gehandelt und sich des Anstaltentreffens schuldig gemacht. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung (siehe vorstehend) erfolgt hierfür kein separater Schuldspruch, sondern diese Tathandlung geht im gewerbsmässigen Handeln auf. 8. 8.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 25. Juni 2016 kurz vor 13:00 Uhr mindestens 400 g vakuumiertes Marihuana, nachdem er von V. über W. sowie X. nach Y. gefahren sei und es AJ. zur Qualitätskontrolle vorgelegt habe, an unbekannte Abnehmer verkauft (Anklageziffer 1.2.4). - 35 - 8.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG hinsichtlich einer Veräusserung frei und hinsichtlich des Erlangens sowie Beförderns schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass sich gestützt auf ein im vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen aufgenommenes Gespräch erstellen lasse, dass er 400 g Marihuana erlangt, mitgeführt und an AJ. zur Qualitätskontrolle vorgelegt habe. Ein Weiterverkauf bzw. eine Veräusserung lasse sich aber in Kombination mit dem später beobachteten Betreten einer Liegenschaft durch den Beschuldigten mit einem Plastiksack nicht erstellen. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, dass aufgrund vorliegender Erkenntnisse von einem Handel auszugehen sei. Ein Nach- weis könne auch anders als durch direkte Zeugen oder Videoaufnahmen erfolgen. Der Beschuldigte lässt dagegen vorbringen, dass ein Verkauf nicht erstellt sei und ein blosses Entgegennehmen wohl noch nicht für einen Schuldspruch reichen würde. 8.3. 8.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 25. Juni 2016 in Y. «Gras» an AJ. zur Qualitätskontrolle gegeben hat. Vom Beschuldigten bestritten wird, dass es sich um illegales Marihuana gehandelt habe. Er habe das «CBD-Gras» wieder zurückgegeben. 8.3.2. Es konnten mehrere Gespräche im Motorfahrzeug VW Touran, ZG […] (bis 20. Oktober 2016 Kontrollschild AG […], vgl. Polizeirapport vom 9. Juli 2017, UA BO 5 act. 1549 f.), aufgenommen werden. Gemäss Kantonspolizei Aargau war der Beschuldigte am 25. Juni 2016 mit diesem Auto unterwegs und ist kurz vor 17:00 Uhr von W. nach Y. gefahren. Um 17:41 Uhr ist er aus dem mittlerweile parkierten Fahrzeug ausgestiegen und nach rund 3 Minuten mit AJ. wieder eingestiegen (vgl. zum Ganzen: UA BO 5 act. 1567 ff.; vgl. Excel GPS VW Touran). Im erwähnten VW Touran wurde ab rund 17:44 Uhr zwischen dem Beschuldigten [B] und AJ. (Audio-019 AJ.) u.a. folgendes Gespräch geführt (UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 975 ff.; vgl. auch UA BO 5 act. 1568): AJ.: Es ist 100 % spanisch, ich muss es gar nicht aufmachen. - 36 - B: Nicht. AJ.: Wieso hat er das so vakuumiert. B: Er hat es selber vakuumiert, er hat es aufgemacht und seinen Teil rausgenommen, es sind nur 400 drinnen. AJ.: Aha, wie soll ich das so sehen? B: Wie du willst. AJ.: Ich habe keine Chance. B: Möchtest du es aufmachen? AJ.: Hast du etwas, hast Klebband. B: Nein. AJ.: Komm wir fahren zu einer Tankstelle und kaufen Klebband, wenn es hat, und machen es auf. In der Folge hält das Fahrzeug an der z.-strasse bei der AK. Tankstelle/Laden (vgl. UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 976, rund 17:47 Uhr; Excel GPS VW Touran). AJ. hat den Beschuldigten danach in eine Garage von ihm gelotst (UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 977). Dabei handelt es sich um eine (Tief-)Garage am y.-weg […] (vgl. UA TK- Audio Protokolle BO 2 act. 977, rund 17:53 Uhr; Excel GPS VW Touran). Weiter wurde im VW Touran ab rund 17:54 Uhr zwischen dem Beschuldigten [B] und AJ. u.a. folgendes Gespräch geführt (UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 978 ff.): AJ.: Für 4.2, 4.4, hier rechts. B: Alles, was mit 4 zu tun hat, ist gut. AJ.: Ja, auch 4.2, hier das ist meines. 4.2 oder 4.4, die Provision von ihm, Hauptsache ich muss nichts bezahlen, nur 1/3, 15 Mill, das würde ich riskieren, ich stecke 7500 und du 7500, auch wenn es nicht klappt, aber 50'000 ist viel, denn sie Sache ist verfickt bei mir. B: Es geht nicht, ich schwöre. In der Folge hat AJ. das Marihuana geprüft. Gemäss ihm schmecke es «schon mal fein, aber ein bisschen zu extrem», es sei zu gepresst und es sehe gut aus. Zum Anschauen verlässt er das Fahrzeug. Weiter hat er u.a. bemerkt, dass das von dem anderen Schweizer letztes Mal besser gewesen sei und dass zwei verschiedene Sorten drin seien. Beide verlassen das Fahrzeug. Nach der Rückkehr hört man zwei Geräusche, das eine könnte Klebband und das andere Plastik sein. Danach bejahte der - 37 - Beschuldigte auf Rückfrage von AJ., ob Ersterer gesagt habe, dass alles, was vier sei, gut sei. Später um rund 19:40 Uhr konnte die Kantonspolizei Aargau beobachten, wie der Beschuldigte mit dem Personenwagen VW Touran, ZG […], vor der Liegenschaft x.-strasse […] in X. parkiert, mit einem Plastiksack nach erfolgtem Klingeln das Gebäude betritt und um rund 19:55 Uhr ohne Plastiksack mit dem VW Touran davonfährt (Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 22. Mai 2017, UA BO 3 act. 907 f.; vgl. Polizeirapport vom 9. Juli 2017, UA BO 5 act. 1568 f.). 8.3.3. Der Beschuldigte hat AJ. 400 g spanisches Marihuana zur Qualitäts- kontrolle vorgelegt. Dass es sich dabei um blosses «CBD-Gras» bzw. um Marihuana mit einem Gesamt-THC-Gehalt von weniger als 1 % gehandelt haben soll, liegt komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungs- weise: Der Beschuldigte und AJ. waren angesichts der Fahrt in die (Tief-)Garage sehr darum bemüht, einerseits die Prüfung im Verborgenen durchzuführen, andererseits Geruchsemissionen im Personenwagen zu vermeiden. Sie haben Klebband organisiert, um das zuvor vakuumierte Marihuana wieder möglichst luftdicht abzuschliessen. Bei der Diskussion über 4.2, 4.4 oder alles, was mit vier zu tun hat, könnte es sich angesichts des qualitativ guten Marihuanas um den angestrebten Verkaufspreis gehandelt haben. Der konsequente Verzicht auf die Nennung des gelieferten oder gekauften Produkts in den aufgezeichneten Gesprächen deutet klar auf eine illegale Substanz hin und ist denn auch im Drogenhandel üblich. Dass der Beschuldigte, der selber keine Drogen konsumiert (vgl. auch Prüfbericht des Instituts für Rechtsmedizin der AL. vom 20. Januar 2017, UA BO 3 act. 1054 ff.), das qualitativ gute Marihuana – das Marihuana aus den Fensterrähmen habe er angeblich bloss wegen der eher schlechten Qualität nicht selber verkaufen können (siehe vorstehend) – ohne weiteres «zurückgegeben» hätte, zumal zum Testen 400 g sehr viel erscheinen, ist angesichts der Umstände als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die 400 g Marihuana in nicht mehr bestimmbarer Stückelung verkauft hat. 8.4. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen siehe E. 3.2 sowie E. 4.3. 8.5. Der Beschuldigte hat angesichts der Vorgehensweise (Qualitätsprüfung im Verborgenen, Vermeidung von Geruchsemissionen, angestrebter Ver- kaufspreis, Verzicht auf Namensnennung) – vorsätzlich – 400 g Marihuana mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % unbefugt verkauft. Der - 38 - Beschuldigte hat sich somit der Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht (vgl. zum Durchlauf verschiedener Entwicklungsstufen: Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 4.3.2). Aufgrund einer Gesamt- betrachtung (siehe vorstehend) erfolgt hierfür kein separater Schuldspruch, sondern diese Tathandlung geht im gewerbsmässigen Handeln auf. 9. 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung sowie zu mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig gesprochen. Sie ging in Bezug auf Anklageziffer 2 im Wesentlichen davon aus, dass der Beschuldigte den nicht ortskundigen sowie nicht der deutschen Sprache mächtigen G. sowie H., die zur Verübung von mehrfachen Diebstählen mit Hausfriedensbruch in die Schweiz gereist waren, Unterkünfte organisiert, I. als Chauffeur vermittelt, sie bei der Beschaffung von Tatwerkzeugen unterstützt und zur Auskundschaftung geeigneter Objekte in Z. herumchauffiert habe. Der Beschuldigte machte im Wesentlichen geltend, dass der behauptete Tatbeitrag keine Gehilfenschaft darstelle. Die Hilfeleistung könne sich nur auf Taten in Z. beziehen, wo es keinen Diebstahl, sondern bloss Sachbeschädigungen sowie Hausfriedensbrüche gegeben habe. Für Letztere würde es an einer Katalogtat für eine Überwachung mangeln. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse eine Gehilfenschaft nicht wegdiskutieren lasse und verweist im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz. 9.2. 9.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass G., H. sowie I. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen (36 Monate, 36 Monate, 32 Monate) verurteilt wurden und dass der Beschuldigte G. sowie H. eine Unterkunft in QQ. vermittelt hat. Vom Beschuldigten wird hingegen jeglicher Bezug zu Diebstählen bestritten. 9.2.2. Der Beschuldigte hat sich der Gehilfenschaft zu mehrfachem, jedoch teilweise versuchtem Diebstahl schuldig gemacht: Der Beschuldigte (Audio-001; vgl. Bericht Observation am 11. Januar 2017 vom 6. März 2017, UA BO 3 act. 933 f. sowie UA TK-Audio Protokolle BO 3 act. 2255) ist gemäss polizeilichen Erkenntnissen mit dem Personenwagen - 39 - VW Touran, AG […], am 27. Oktober 2016 um rund 18:20 Uhr von QR. an der w.-strasse […], wo seine Schwester AM. samt Familie wohnt, weggefahren (UA BO 5 act. 1608; vgl. Excel GPS VW Touran; UA TK- Audio Protokolle BO 2 act. 1609). Um rund 18:47 Uhr hat er vom Anschluss des Ehemanns seiner Schwester bzw. seines Schwagers AN. einen Anruf erhalten. Es ging darum, dass das Zimmer bzw. innen offen sei, der Beschuldigte einen Schlüssel für aussen habe und der Schwager in ca. 20 Minuten ankommen werde (UA BO 5 act. 1922 = UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1611). Um rund 19:01 Uhr hat der Beschuldigte mit dem VW Touran an der v.-strasse gehalten. Er ist gemäss polizeilichen Erkenntnissen zusammen mit der als G. identifizierten Person (Audio-050; UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1612) mit dem VW Touran um rund 19:20 Uhr weggefahren (UA BO 5 act. 1608; vgl. Excel GPS VW Touran). Beim erneuten Anruf vom Anschluss des Schwagers während der Fahrt ist es darum gegangen, dass AN. schon vor Ort sei und dass der Beschuldigte noch 5 Minuten brauche (UA BO 5 act. 1925 = UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1614). Der Beschuldigte hielt mit dem VW Touran um rund 19:28 Uhr im Bereich u.-strasse/t.-strasse in QS. und beide Personen sind ausgestiegen (UA BO 5 act. 1608; vgl. Excel GPS VW Touran; UA BO 5 act. 1923 f. = UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1612 f.). Um rund 20:35 Uhr fuhr der Beschuldigte gemäss polizeilichen Erkenntnissen mit G. und der als H. identifizierten Person (Audio-051; UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1615, vgl. auch 1751) mit dem VW Touran nach Z. zum AO. und wieder zurück nach QS. in den Bereich r.-strasse, nahe Bereich u.- strasse/t.-strasse, wo die beiden Personen ausgestiegen sind (UA BO 5 act. 1608; vgl. Excel GPS VW Touran; google maps). Tags darauf am 28. Oktober 2016 ist der Beschuldigte mit dem Personenwagen VW Touran um rund 12:12 Uhr nach QT. an die s.-strasse gefahren, an welcher sich die von ihm – eingestandenerweise – vermittelte Unterkunft (Nr. […]) befindet. Nach wenigen Minuten ist er zurück nach QS. an die r.-strasse gefahren, wo er um rund 12:51 Uhr angekommen ist und gemäss polizeilichen Erkenntnissen G. sowie H. abgeholt hat. Er ist über QU. (vgl. auch Bericht über Observation am 28. Oktober 2016 vom 24. März 2017, UA BO 3 act. 910) nach QV. an die q.-strasse […] gefahren, wo er um rund 14:53 Uhr gemäss polizeilichen Erkenntnissen mit G. in einen Fachmarkt der AP. gegangen ist (UA BO 5 act. 1608; vgl. Excel GPS VW Touran). Nach rund 3 Minuten zurück im VW Touran geht das Gespräch um «markets» und darüber, dass es gemäss Beschuldigten einer für Baustellen sei, wo es jedes Material für Baustellen habe (UA BO 5 act. 1935 = UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1640). Einen weiteren Halt von rund 5 Minuten gab es in einem Gewerbegebiet im Bereich der p.- strasse […] in QV., wo der Beschuldigte und gemäss polizeilichen Erkenntnissen wiederum G. ausgestiegen sind (UA BO 5 act. 1608; vgl. Excel GPS VW Touran). Während beiden Zwischenstopps hat jeweils die im VW Touran verbliebene Person, H., versucht, zu telefonieren (UA BO 5 - 40 - act. 1935 = UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1640). Wieder zurück im VW Touran hat um rund 15:09 Uhr der Beschuldigte die Frage von G., ob er eine Taschenlampe hier habe, bejaht und weiter ausgeführt, dass es aber nicht gehe, da er «das» für anderes gehabt habe (UA BO 5 act. 1935 = UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1640). Die Fahrt ging weiter wieder nach QT. in den Bereich s.-strasse/o.-strasse, wo gemäss polizeilichen Erkenntnissen der Beschuldigte für einige Minuten den VW Touran verlassen hat. Zurück im VW Touran hat der Beschuldigte vom Zimmer und seiner Verhandlung über den Mietpreis sowie die Mietdauer erzählt (UA BO 5 act. 1608; vgl. Excel GPS VW Touran; vgl. UA BO 5 act. 1937 f. = UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1645 f.). Während der Fahrt geht das Gespräch u.a. darum, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich etwas erledigen müsse, er die beiden abholen kommen werde, sie zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr bei einer nicht namentlich genannten Person sein müssen und die beiden die Telefone nicht vergessen sollen. Zurück in QS. haben G. sowie H. im Bereich r.-strasse/n.-strasse das Fahrzeug um rund 17:03 Uhr verlassen (UA BO 5 act. 1939 f. = UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1648 f.). Der Beschuldigte hat gemäss polizeilichen Erkenntnissen G. sowie H. um rund 18:23 Uhr wiederum im Bereich r.-strasse in QS. abgeholt (UA BO 5 act. 1609; vgl. Excel GPS VW Touran; vgl. UA BO 5 act. 1943 f. = UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1654 f.). Der Beschuldigte hat im Gespräch mit G. gesagt, dass er hoffe, dass es gut laufe, es ihn interessiere und es wichtig sei (UA BO 5 act. 1943 = UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1654). Später hat die vom Beschuldigten angerufene Person mitgeteilt, dass «BA.» (so nannte der Beschuldigte jedenfalls I., vgl. UA TK-Audio Protokolle BO 3 act. 1748) unten warte (UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1656). In QW. sind alle drei um rund 19:16 Uhr ausgestiegen (UA BO 5 act. 1609; vgl. Excel GPS VW Touran; vgl. UA BO 5 act. 1944 = UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1655). Später um rund 19:48 Uhr hat der Beschuldigte ein Gespräch mit der Rufnummer des Anschlusses von I. geführt, zu dessen Aufenthaltsort in einem Kaffee er sogleich habe gehen wollen (UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1657). Tags darauf am 29. Oktober 2016 hat der Beschuldigte mit dem Personenwagen VW Touran um rund 14:55 Uhr gemäss polizeilichen Erkenntnissen G. sowie H., welche sogleich ihr Gepäck mitnehmen sollten [Geräusch des Kofferraums ist zu hören], in QS. im Bereich r.-strasse abgeholt (UA BO 5 act. 1609; vgl. Excel GPS VW Touran; UA BO 5 act. 1945 = UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1665). Während der Fahrt um rund 15:02 Uhr in Z. im Bereich m.-strasse hat der Beschuldigte gefragt, ob G. sowie H. dieses Quartier ansehen möchten, da um diese Zeit zum Schauen/Sehen abgemacht sei. Später ging das Gespräch nochmals darum, dass der Beschuldigte kein Problem habe, den beiden zu helfen, wenn es möglich sei, und um die zwei Wochen, während welcher sie die Unterkunft hätten (UA BO 5 act. 1945 f. = UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1665 f.). Die Fahrt führte von der m.-strasse über die l.-strasse in die - 41 - k.-strasse, wo er auf der Höhe der Liegenschaft Nr. […] gewendet hat (UA BO 5 act. 1609; vgl. Excel GPS VW Touran). Die Fahrt ging über die Autobahn wiederum nach QT. in den Bereich s.-strasse, wo alle drei um rund 15:54 Uhr das Fahrzeug verlassen und nach rund 25 Minuten wieder zurückkehren. Zwischenzeitlich hat der Beschuldigte ein Gespräch mit dem Anschluss von I. geführt, wonach sie sich am Abend treffen würden (UA BO 5 act. 1609; vgl. Excel GPS VW Touran; UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1669 f.). Später um rund 16:24 Uhr hat der Beschuldigte im Bereich o.- strasse angehalten, wo alle drei den VW Touran für gut 5 Minuten verlassen [Geräusch des Kofferraums ist zu hören] (UA BO 5 act. 1609; vgl. Excel GPS VW Touran; UA BO 5 act. 1947 = UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1672). Der Beschuldigte ist alleine wieder weggefahren. Um rund 20:06 Uhr ist er in QW. angekommen, wo er den VW Touran verlässt und nach rund 15 Minuten gemäss polizeilichen Erkenntnissen mit G. wieder einsteigt. Letzterer hat um rund 20:22 Uhr erzählt, dass er rund um das Haus gelaufen sei, ohne laut zu sein, und von einer Frau angesprochen worden sei, worauf sie über das Gebüsch weg von dieser «Zone» gegangen seien, damit sie keine Probleme bekommen würden. Weiter habe G. eine nicht namentlich genannte Person gefragt, ob diese eine andere Zone, etwa 10 km entfernt, kennen würde, damit er in ein Haus könne, was diese verneint habe. Hierauf hat der Beschuldigte erwidert, dass er ihm, G., gesagt habe, dass er eine andere Zone schauen soll, da diese geteilt sei. Weiter hat er gesagt, dass er sie am Dienstag zu dieser Wohnung auf der anderen Seite bringen werde, wenn die Person, mit der er gesprochen habe, nicht etwas finde. Der Beschuldigte ist mit dem VW Touran wiederum nach QT. in den Bereich s.-strasse gefahren, wo beide um rund 20:31 Uhr ausgestiegen sind (UA BO 5 act. 1609; vgl. Excel GPS VW Touran; UA BO 5 act. 1957 f. = UA TK-Audio Protokolle BO 2 act. 1685 f.). In einem vom Beschuldigten am 31. Oktober 2016 um rund 17:12 Uhr geführten Telefongespräch mit einer unbekannten Person ist es wiederum um die Suche nach einem Zimmer gegangen, wobei das Zimmer nicht für ihn, den Beschuldigten, selber bestimmt gewesen sei und eine der angefragten Personen es nicht ohne Namen wolle (UA BO 5 act. 1959 = UA TK-Audio Protokolle BO 3 act. 1691). Der Beschuldigte ist am 1. November 2016 mit dem VW Touran wiederum nach QT. in Bereich s.-strasse gefahren, wo er sich um rund 13:15 Uhr beim Restaurant BB. mit G., H. sowie I. getroffen hat. Während der Beschuldigte alleine weggefahren ist, sind die drei anderen Personen mit J. unterwegs. Um rund 16:15 Uhr treffen sich alle nochmals bei demselben Restaurant, worauf der Beschuldigte um rund 16:35 Uhr alleine weggefahren ist (UA BO 5 act. 1609; Bericht Observation am 1. November 2016 vom 24. März 2017, UA BO 3 act. 913 ff.; vgl. Excel GPS VW Touran). - 42 - Der Beschuldigte ist am 2. November 2016 wiederum nach QT. in den Bereich s.-strasse gefahren. Um rund 14:07 Uhr ist gemäss polizeilichen Erkenntnissen der Beschuldigte zusammen mit G. sowie H. in den VW Touran eingestiegen (Bericht Observation am 2. November 2016 vom 2. Dezember 2016, UA BO 3 act. 923 f. sowie UA TK-Audio Protokolle BO 3 act. 1697 ff.). Während der Fahrt ist es u.a. um Geld und darum, dass der Beschuldigte seinen Teil habe, gegangen. G. hat u.a. erzählt, dass er gedacht habe, sie hätten reingehen und die Pässe und Sachen nehmen können, dass der Alarm losgegangen sei und sie mit dem Auto direkt weg von der Zone abgehauen seien. Um rund 14:20 Uhr sind alle in QW. ausgestiegen (UA BO 5 act. 1609; vgl. Excel GPS VW Touran; UA BO 5 act. 1961 f. = UA TK-Audio Protokolle BO 3 act. 1697 f.; UA BO 5 act. 1610). Um rund 14:50 Uhr haben sie sich wiederum mit I. sowie J. getroffen. Um rund 15:50 Uhr ist der Beschuldigte zusammen mit G. sowie H. wiederum nach QT. in den Bereich s.-strasse gefahren, wo die beiden Letzteren ausgestiegen sind. Kurz darauf hat I. mit einem Opel Corsa ebenfalls in diesem Bereich parkiert und ist mit den beiden vorerwähnten Personen, die je eine andere Jacke trugen, zurück über QW. nach QX. gefahren. Dort sind sie während über 15 Minuten u.a. in den Quartierstrassen j.-strasse Richtung i.-weg, h.-strasse sowie g.-strasse herumgefahren. Später um 20:23 Uhr haben sich der Beschuldigte, G., H., I. sowie J. in der BM. Bar in T. getroffen (Bericht Observation am 2. November 2016 vom 2. Dezember 2016, UA BO 3 act. 923 ff.; UA BO 5 act. 1610; vgl. Excel GPS VW Touran). Nach mehreren Zwischenstopps hat der Beschuldigte G. sowie H. um rund 1:12 Uhr zurück nach QT. in den Bereich o.-strasse gefahren (UA TK-Audio Protokolle BO 3 act. 1707; vgl. Excel GPS VW Touran). Der Beschuldigte hat am 3. November 2016 wiederum in QT. im Bereich s.-strasse um rund 14:28 Uhr G. sowie H. abgeholt. Während der Fahrt haben sie per Telefon mit I. an der f.-strasse in QQ. abgemacht. Der VW Touran ist um rund 14:57 Uhr im Bereich e.-strasse nahe f.-strasse parkiert worden (UA TK-Audio Protokolle BO 3 act. 1713 ff.; vgl. Excel GPS VW Touran). Der Beschuldigte hat am 4. November 2016 wiederum in QT. im Bereich s.-strasse um rund 14:08 Uhr G. sowie H. abgeholt. Nach mehreren Zwischenstopps hat der Beschuldigte die beiden um rund 17:49 Uhr wieder zurück nach QT. in den Bereich o.-strasse gebracht (UA TK-Audio Protokolle BO 3 act. 1726 ff.; vgl. Excel GPS VW Touran). Der Beschuldigte ist, nachdem er am 5. November 2016 um rund 20:00 Uhr der Person mit dem Telefonanschluss von I. aufgetragen hat, dass dieser nach QW. zum Rauchen gehen soll, auch nach QW. gefahren. Mit G. ist der Beschuldigte um rund 22:12 Uhr nach QU. in den Bereich d.-strasse - 43 - gefahren und von da zusammen mit G. sowie H. um rund 23:30 Uhr wiederum nach QQ. in den Bereich e.-strasse nahe f.-strasse, von wo er um rund 1:43 Uhr G. sowie H. wiederum nach QT. in den Bereich o.-strasse gefahren hat (UA TK-Audio Protokolle BO 3 act. 1739 ff.; vgl. Excel GPS VW Touran). Der Beschuldigte hat am 7. November 2016 wiederum in QT. im Bereich s.-strasse um rund 12:17 Uhr G. sowie H. abgeholt. Sie sind nach QY. gefahren, wo sie zum Besichtigen eines Hauses mit einer unbekannten Person abgemacht haben. Unterwegs hat G. davon erzählt, dass sie in einem Haus Lärm gemacht hätten und sie während des Herausgehens gesehen worden seien, worauf die «Schwarzen» verständigt worden seien. Die zwischenzeitlich ebenfalls in den VW Touran eingestiegene, unbekannte Person hat u.a. erzählt, dass er in dem Haus, das sie angeschaut hätten, mit zwei Kollegen gewesen sei, die während einer Woche Einbrüche gemacht und sie gar keine Probleme gehabt hätten. Etwas später hat der Beschuldigte auf Nachfrage der unbekannten Person, wieso es so kurz sei, geantwortet, dass es zur Wechslung der Zone sei. G. hat erzählt, dass sie am Freitag dort, wo sie jetzt in QQ. seien, raus müssten und einfach wechseln wollen, da sie bis jetzt gearbeitet hätten und nicht, weil sie «verbrannt» oder «gebrannt» wären. Die unbekannte Person ist zwischenzeitlich ausgestiegen. Der Beschuldigte hat schliesslich um rund 15:35 Uhr G., dem er auf dessen Frage hin noch QT. als Namen des Orts genannt hat, sowie H. wiederum zurück nach QT. in den Bereich o.- strasse gebracht (UA TK-Audio Protokolle BO 3 act. 1747 ff.; UA BO 5 act. 1610; vgl. Excel GPS VW Touran). Der Beschuldigte hat am 10. November 2016, nachdem er zuvor zwischen 17:20 Uhr und 17:44 Uhr in QT. im Bereich s.-strasse herumgefahren ist, um rund 18:46 Uhr eine unbekannte Person angerufen. Er hat u.a. davon gesprochen, dass sie sich seit zwei Tagen nicht gemeldet hätten. Er habe sie heute sowie am Tag zuvor zu erreichen versucht (UA TK-Audio Protokolle BO 3 act. 1771; UA BO 5 act. 1610; vgl. Excel GPS VW Touran). Der Beschuldigte ist am 11. November 2016 um rund 16:28 Uhr erneut nach QT. in den Bereich s.-strasse gefahren, wo er sich rund 15 Minuten aufgehalten hat. Auch tags darauf am 12. November 2016 hat er sich in QT. im Bereich c.-strasse, nahe s.-strasse und o.-strasse, aufgehalten. Von dort ist er um rund 23:01 Uhr weggefahren und hat wenige Minuten später eine unbekannte Person angerufen. Dabei hat er u.a. mitgeteilt, dass er dort schauen gegangen sei, ob die Sachen sowie Kleider dort seien, dass es nichts mehr habe, dass der Ort dort in Stücke zerbrochen sei und er jetzt zu tun habe (UA TK-Audio Protokolle BO 3 act. 1772 ff.; UA BO 5 act. 1610; vgl. Excel GPS VW Touran). - 44 - 9.2.3. Gestützt auf das Ausgeführte steht für das Obergericht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte G., H. sowie I. massgeblich zur Begehung von mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl unterstützt hat. Die vorstehenden Erkenntnisse stammen im Wesentlichen aus Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten, die zur Abklärung des dringenden Tatverdachts des Drogenhandels angeordnet wurden. Es handelt sich somit um Zufallsfunde gemäss Art. 278 Abs. 1 StPO bzw. Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 278 Abs. 1 StPO. Diese Zufallsfunde wurden mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Dezember 2016 u.a. für das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 – 3 StGB) genehmigt (UA ESU1 BO 2 act. 544 ff.). Hinsichtlich des Tatbestands des Diebstahls, auch des einfachen, liegt eine Genehmigung vor, während hinsichtlich der Tatbestände der (einfachen) Sachbeschädigung und des Hausfriedens- bruchs keine Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO bzw. Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 2 lit. StPO vorliegt. Ohne diese Zufallsfunde lässt sich der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich der Vorwürfe der Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachem Hausfriedensbruch nicht erstellen und der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. Der Beschuldigte hat neben der späteren Unterkunft in QT. bereits eine erste Unterkunft für G. sowie H. über seinen Schwager in QS. organisiert. Er hat – wie eine Rückmeldung gezeigt hat – nach Arrangements ohne Namensnennung gesucht, was bei einem legalen Vorhaben nicht zu erwarten wäre. Die mindestens dreimal erfolgten Mitteilungen von nicht nach Plan verlaufenen Einbrüchen durch G. deuten auf eine Art Berichterstattung oder Rechenschaftsablage gegenüber dem Beschuldigten hin. Der Beschuldigte hat diese Ausführungen zu den Einbrüchen nicht nur völlig unbeeindruckt von den Straftaten zur Kenntnis genommen, sondern vielmehr G. sogar erneut angehalten, die «Zone» (mithin das Gebiet für die Einbrüche) zu wechseln, was auf eine gewisse Einbindung des Beschuldigten hindeutet (vgl. auch das «Nachspionieren» nach ausbleibendem Kontakt aufgrund der Verhaftungen von G., H., I. sowie J. am 9. November 2016 in QT. an drei aufeinanderfolgenden Tagen und der zusätzlichen Untersuchung des vermittelten Zimmers am 12. November 2016). Der Beschuldigte hat zwischen 27. Oktober 2016 und 7. November 2016 G. sowie H. praktisch täglich herumchauffiert, u.a. am zweiten Tag zu einem Baumarkt und in ein Gewerbegebiet in QV.. Er hat die beiden damit zumindest vertraut gemacht, wo oder wie sie sich mit Werkzeug eindecken können. Zu den benötigten Gegenständen gehörte neben Werkzeug wie aus einem Baumarkt – was die Nachfrage von G. zeigt – auch eine Taschenlampe, mithin alles, was man für ein Eindringen in Liegenschaften bei eindunkelnder Tageszeit benötigt. Am zweiten Tag - 45 - hat der Beschuldigte G. sowie H. sodann mit «BA.» und damit dem späteren Fahrer I. bekannt gemacht. In dem vom Beschuldigten G. sowie H. am dritten Tag anfangs Nachmittag gezeigten Quartier in Z. sind die beiden gegen Abend schliesslich in zwei Häuser eingebrochen bzw. haben es versucht. Das Vorgehen war vergleichbar wie am 2. November 2016, wo I. als Chauffeur in QX. herumgefahren ist und die beiden gegen Abend schliesslich einen Einbruch in ebendiesem Quartier versucht haben. Schliesslich hat der Beschuldigte (in unbekanntem Umfang) auch einen (An-)Teil erhalten. Damit im Einklang steht denn auch das vom Beschuldigten geäusserte (persönliche) Interesse am Gelingen des Vorhabens («gut laufe»). Auch dies deutet auf eine gewisse Einbindung des Beschuldigten hin. Das «Ziehen» der Fäden (Leute bekannt machen, Unterkünfte organisieren, Läden für Werkzeuge zeigen), das unbeeindruckte Verhalten des Beschuldigten nach Erwähnung von Einbrüchen, das korrigierende Eingreifen bei Problemen («Zone» wechseln) zeigen, dass der Beschuldigte genau und von Anfang an gewusst haben muss, dass sein (Tat-)Beitrag auf die Unterstützung von unbestimmt vielen Diebstählen durch G., H. sowie dem Fahrer I. gerichtet gewesen ist. Weder die Aussage des Beschuldigten, dass er nichts mit Diebstählen zu tun habe, noch die zugunsten und damit ohne weiteres verwertbaren Aussagen von G., H., I. sowie J. – soweit sie sich überhaupt zum Beschuldigten geäussert haben wie, dass es um eine ordentliche Arbeit gegangen sei, dass der Beschuldigte kaum Zeit gehabt habe oder sie mit dem Beschuldigten nicht über Diebstähle gesprochen hätten –, vermögen sich zugunsten des Beschuldigten auszuwirken. Sie widersprechen diametral den gewonnenen Erkenntnissen aus den Überwachungsmassnahmen und erweisen sich daher insoweit als unglaubhaft. Die Treffen mit dem Beschuldigten und dessen Handlungen insbesondere zugunsten von G. sowie H. waren nicht bloss zufällig, sondern ergänzten sich und waren insofern gezielt. Die Unterstützung war dafür, dass es sich bei diesen beiden Personen gemäss Beschuldigten um blosse Bekannte gehandelt habe (VA act. 3252) sowie angesichts des kurzen Zeitraums von weniger als zwei Wochen sehr umfangreich und intensiv. Von blossem Kaffeetrinken oder einem alleinigen Vermitteln einer Unterkunft kann offensichtlich keine Rede sein. Der vorliegend angeklagte Tatbeitrag des Beschuldigten (Vermittlung von Unterkünften, Vorstellen des Fahrers, Unterstützung für Werkzeuge, potentiell lohnende Liegenschaften in einem Quartier zeigen, diverse Kontakte, Chauffeurdienste) ist zweifellos zumindest als ein die Tat fördernder, kausaler Beitrag und damit als Gehilfenschaft (BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 132 IV 49 E. 1.1) zu qualifizieren. Richtigerweise wäre der umfangreiche Tatbeitrag des Beschuldigten, der zwar nicht bei den einzelnen Einbrüchen dabei gewesen ist, jedoch organisatorisch sowie - 46 - logistisch arbeitsteilig im Hintergrund seinen Tatbeitrag für eine Einbruchsserie geleistet hat, als bandenmässig (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2; BGE 132 IV 132 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2) zu qualifizieren. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5) bleibt es zwar bei einem Schuldspruch wegen Gehilfenschaft. Dem Obergericht ist es hingegen nicht untersagt, sich in seinen Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einem anderen Sachverhalt oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging. Nachdem der Beschuldigte vorliegend organisatorisch sowie logistisch arbeitsteilig im Hintergrund die Mitbeschuldigten im Hinblick auf eine unbestimmte Vielzahl von Diebstählen unterstützt hat, wurden in der Anklage neben diesen unterstützenden Tatbeiträgen «nur» noch die beiden Diebstähle in Z., wo der Beschuldigte das Quartier gezeigt hat, explizit in die Anklage aufgenommen. Im Übrigen wurde allgemein festgehalten, dass die Mitbeschuldigten in bewusstem und gewolltem arbeitsteiligen Zusammenwirken sowie in Umsetzung des zuvor gefassten Entschlusses gemeinsam mehrfache, teilweise versuchte Einbrüche im Zeitraum vom 29. Oktober 2016 bis 9. November 2016 verübt hatten, um mit dem Erlös ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wofür sie rechtskräftig u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss den erwähnten, sich auch in den Akten befindlichen Urteilen bestraft wurden. Dies genügt unter den vorliegenden Umständen dem Anklagegrundsatz. Dem Beschuldigten war ohne weiteres klar, zu welchen Haupttaten ihm Gehilfenschaft vorgeworfen wird. Dass der geleistete Tatbeitrag zu einem wesentlichen Teil vor der (eigentlichen) Tatausführung durch die Haupttäter, also in der Phase der straflosen Vorbereitungshandlungen geleistet wurde, vermag den Beschuldigten nicht vom Vorwurf der strafbaren Gehilfenschaft zu entlasten, hat er doch über den entsprechenden Gehilfenvorsatz verfügt, wozu auch die Kenntnis des Vorsatzes der Haupttäter gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.575/2001 vom 16. März 2002 E. 3b/aa mit Hinweisen auf BGE 109 IV 147 E. 3 sowie BGE 117 IV 186 E. 3 und E. 4a). Auch die Einzelheiten der Tatausführung musste der Beschuldigte nicht kennen. Es genügt, dass er um die wesentlichen Merkmale wie unbestimmt viele Einstiege in zuvor ausgekundschaftete Ein- oder Mehrfamilienhäuser gewusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.3 u.a. mit Verweis auf BGE 132 IV 49 E. 1.1). Von lediglich neutralen Handlungen ohne deliktischen Sinnbezug kann vorliegend keine Rede sein. Nicht nur weisen das gezielte Suchen nach geeigneten Mietobjekten für zwei der Mitbeschuldigten ohne Namens- nennung oder das Vermitteln des Mitbeschuldigten als Chauffeur, sondern auch das geäusserte (persönliche) Interesse am Gelingen des Vorhabens eindeutig auf den Willen der Förderung der Haupttat hin. Dass nahezu jede - 47 - Beihilfehandlung auch legalen Zwecken dienen kann, führt nicht dazu, dass sie, wenn sie – wie vorliegend – in einem deliktischen Kontext erfolgen, straflos bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005 E. 7.3 mit Verweis auf BGE 119 IV 289 E. 2c/bb). Zudem wurden die Haupttaten entsprechend dem bei der Teilnahme geltenden Grundsatz der Akzessorietät teilweise tatsächlich ausgeführt oder teilweise zumindest in strafbarer Weise versucht (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.3). Unter diesen Umständen hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen um die von ihm zumindest unterstützten Haupttaten gehandelt. 10. 10.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 10.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2007 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, qualifizierter Freiheitsberaubung, versuchter Freiheitsberaubung, Raubs, qualifizierter einfacher Körper- verletzung, qualifizierter Erpressung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 8 Jahren Zuchthaus, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Dezember 2013 wegen Sachentziehung sowie Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 12. Mai 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 20. Oktober 2015 wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von 45 Tagessätzen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. September 2016 wegen mehrfachen Betrugs zu einer teilbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von 55 Tagessätzen verurteilt. Weder ein langjähriger Freiheitsentzug noch später unbedingt oder teilbedingt ausgesprochene Geldstrafen noch der bedingt ausgesprochene Anteil dieser teilbedingten Geldstrafen haben den Beschuldigten davon abhalten können, erneut unbeirrt noch innerhalb der beiden laufenden Probezeiten dieser - 48 - teilbedingten Geldstrafen mehrfach zu delinquieren. In Anbetracht der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, des bereits mehrjährigen Freiheitsentzugs und der Ignoranz gegenüber den geltenden Normen ist offensichtlich, dass der Beschuldigte sich durch die Ausfällung einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Auch die an sich – im Übrigen ebenfalls seit Jahren bestehenden – zumindest in familiärer Hinsicht gefestigten Lebensumstände (verheiratet, 5 Kinder) konnten den seit Jahren sozialhilfeabhängigen Beschuldigten offensichtlich nicht davon abhalten, regelmässig weiterzudelinquieren und mit den zahlreichen vorliegend zu beurteilenden Straftaten auch wieder Verbrechen zu begehen. Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem kommt als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die sowohl mit Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe bedroht sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). 10.3. 10.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.1.1 bis Anklageziffer 1.2.4) als schwerstes Delikt festzusetzen: Der Beschuldigte hat regelmässig mit Drogen von Sommer 2015 bis 18. Januar 2017 gehandelt oder zumindest Anstalten dazu getroffen und dabei einen minimalen Umsatz von Fr. 100'000.00 erzielt. Er hat den Grenzwert für gewerbsmässiges Handeln klar – spätestens mit dem Verkauf von 42.579 kg Marihuana – überschritten. Der während rund 1 ½ Jahren getätigte Handel ist auch angesichts der Bemühungen um Bezugsquellen im Ausland (Fensterrahmen sowie nicht gelieferte Bestellung aus dem Ausland) intensiv (vgl. zum als schwerwiegender angesehener Handel mit internationalen Verzweigungen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.1), was für eine damit einhergehend hohe kriminelle Energie spricht. Das Ausmass des vom Beschuldigten gewerbsmässig betriebenen Drogenhandels ging nicht nur knapp über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential. Den Grenzwert für einen mengen- mässig schweren Fall von 18 Gramm (reinem Wirkstoff) hat der Beschuldigte mit 1.473 kg reinem Kokain um über das 81-fache über- schritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. - 49 - Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Eine erhebliche Drogenmenge – wie allgemein das Ausmass qualifizierender Umstände – darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1; vgl. zur verschuldenserhöhenden Berück- sichtigung bei mehreren Qualifikationsmerkmalen: Urteil des Bundes- gerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176). Auch wenn es im Drogenhandel teilweise um deutlich grössere Drogenmengen geht, handelt es sich um eine erhebliche Menge, was nicht zu bagatellisieren ist. Zwar handelt es sich bei Cannabis bzw. Marihuana (getrocknete Blüten der weiblichen Hanfpflanze) nicht um eine harte Droge wie Heroin oder Kokain. Dennoch beeinträchtigt Cannabis die Gesundheit der Konsumenten, namentlich der sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, und der regelmässige und/oder in grossen Mengen erfolgende Konsum kann zu einer Sucht und zu physischen sowie psychischen Störungen führen (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.2). Bei den verkauften 42'579 g Marihuana handelt es sich um eine erhebliche und bei den noch nicht weiterverkauften 7'702 g Marihuana um eine noch sehr beachtliche Menge. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogen- konsumenten, zumal der THC-Gehalt des Marihuanas zwischen 9 %-15 % gelegen ist und den strafrechtlich relevanten Grenzwert von 1 % massiv überschritten hat. Im Grundsatz das Gleiche gilt hinsichtlich des weiteren Marihuanas, nämlich eine erhebliche Menge bei den nicht gelieferten 50 kg, eine nicht zu bagatellisierend grosse Menge von 400 g verkauftem Marihuana und einer grossen Menge von 6 kg verkauftem Marihuana. Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise des Handelns aus. Der Beschuldigte hat 1.473 kg reines Kokain innert gut 6 Monaten erworben sowie verkauft. Der Beschuldigte hat gesamthaft von den 50.281 kg 43.576 kg Marihuana aus den Fensterrahmen herausgenommen, neu portioniert sowie vakuumiert und davon 42.579 kg, später aus anderen Quellen weitere 6 kg und noch einmal 400 g Marihuana verkauft. Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Verkaufen gegenüber dem Erlangen zum Zweck des Weiterverkaufens und bei Letzterem gegenüber dem blossen Aufbewahren oder Besitzen jeweils um eine vergleichsweise schwerere Tatform von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Beim Anstalten- treffen liegt eine vergleichsweise weniger schwere Tatform vor, hinsichtlich einer Qualitätskontrolle von Marihuana in Wiesbaden eine noch weniger schwere als hinsichtlich einer nicht gelieferten Bestellung von 50 kg - 50 - Marihuana. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung im Rahmen einer Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG fällt mangels Abhängigkeit des Beschuldigten und eine solche gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG aufgrund der qualifizierten Widerhandlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1) ausser Betracht. Eine Strafmilderung wäre aber auch deshalb nicht angebracht, da der Beschuldigte gerade alles versucht hat, aus neuen Quellen weitere Drogen für seinen Drogenhandel beziehen zu können. Der Beschuldige kann aufgrund der gehandelten sowie zum Handel beabsichtigten Menge, was auch auf eine gewisse Vertrauensposition bei Lieferanten hindeutet, nicht als Kleindealer oder Gassenverkäufer bezeichnet werden. Vielmehr hat der Beschuldigte einen Drogenhandel nicht bloss in hierarchisch untergeordneter Stellung betrieben, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3). Verschuldenserhöhend ist sodann das grosse Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Ins- besondere ist der Beschuldigte nicht drogenabhängig gewesen. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus einer grossen finanziellen Not heraus, aufgrund einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte. Er ist seit November 2011 nach dem Vollzug der langjährigen Freiheitsstrafe sozialhilfeabhängig. Ihn mögen somit zwar finanzielle Probleme geplagt haben, er befand sich aber nicht in einer akuten Notlage. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, erzielter Umsätze, Handlungsweisen und Beweggründen von einem vergleichsweise mittelschweren bis schweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 10.3.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Delikte, die aufgrund der Unzweckmässigkeit der Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. In Bezug auf die Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl (Anklageziffer 2) ergibt sich Folgendes: - 51 - Der Straftatbestand des Diebstahls schützt die Verfügungsmacht des Eigentümers als Teil des Vermögens (BGE 129 IV 223 E. 7.3). Der Beschuldigte hat die Haupttäter mit diversen Tatbeiträgen (Vermittlung von Unterkünften, Vorstellen des Fahrers, Unterstützung für Werkzeuge, potentiell lohnende Liegenschaften in einem Quartier zeigen, diverse Kontakte, Chauffeurdienste) bei deren Einbruchsserie unterstützt. Die Bande hat zwischen 29. Oktober 2016 und 9. November 2016 – als G., H., I. sowie J. verhaftet wurden – 12 Einbrüche in Wohnhäuser verübt, wobei es bei sechs davon bei einem Versuch geblieben ist und gesamthaft einen Deliktsbetrag von rund Fr. 40'000.00 erbeutet wurde. Einzeln haben die Deliktssummen soweit bekannt Fr. 3'213.50, Fr. 15'990.00, Fr. 20'180.00, Fr. 200.00 (wobei Art. 172ter StGB nicht einschlägig ist, da der Vorsatz nicht auf einen bloss geringen Vermögenswert gerichtet war) betragen. Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. G. sowie H. sind jeweils nach vorgängigem Auskundschaften beim Eindunkeln durch Aufwuchten oder Aufbrechen von Türen in Ein- oder Mehrfamilienhäuser sechsmal eingedrungen oder haben dies in weiteren sechs Fällen zumindest versucht. Es hat sich um Einbruchdiebstähle bzw. Einbruchsdiebstahlsversuche in private Wohnungen gehandelt, wofür eine erhebliche Hürde überwunden werden musste. Das Vorgehen war damit zwar nicht besonders raffiniert. Allerdings weisen die Organisation und vor allem die Vielzahl von über 12 Objekten in rund 12 Tagen auf eine intensive deliktische Tätigkeit und eine hohe kriminelle Energie hin. Dass es in sechs Fällen bei blossen Diebstahlsversuchen geblieben ist, ist nur dem Zufall zu verdanken. In je zwei Fällen wurden G. sowie H. bemerkt, sie haben kein brauchbares Deliktsgut vorgefunden oder sie haben sich keinen Zugang verschaffen können. Mithin lag die Nichtvollendung in äusseren Faktoren begründet. Die Diebstahlsversuche sind in den Fällen des Bemerktwordenseins in den Häusern sowie des mangelnden, brauchbaren Deliktsguts bloss minim und in den Fällen des gescheiterten Eindringens leicht weniger schwere Tatformen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Rein monetäre Beweggründe wirken sich beim Diebstahl nicht (nochmals) verschuldenserhöhend aus, denn diese werden bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend ist sodann das grosse Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen (siehe dazu oben). - 52 - Der Beschuldigte war organisatorisch sowie logistisch arbeitsteilig im Hintergrund zur Unterstützung der Einbruchsserie tätig. Der Tatbeitrag des Beschuldigten wäre richtigerweise sogar als bandenmässige Tatbegehung zu qualifizieren. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist er jedoch der blossen Gehilfenschaft schuldig (siehe dazu vorstehend), was auch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 25 StGB). Der Tatbeitrag des Beschuldigten ist insbesondere angesichts des Zusammen- führens bzw. Komplettierens sowie der Vorbereitungen zugunsten der Bande jedoch nicht nur von untergeordneter, sondern von wesentlicher Bedeutung gewesen, was zu einer Strafminderung in mittlerem Mass führt. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung denkbarer Tatbeteiligungen infolge Gehilfenschaft von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 ¾ Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl in keinem Zusammenhang zu der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz steht. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 1 ½ Jahre auf 7 ½ Jahre zu erhöhen. 10.3.3. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 3) ergibt sich Folgendes: Wer ohne Berechtigung u.a. eine Waffe erwirbt oder besitzt, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Erwerb sowie Besitz einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetzgeber als Vergehens- und nicht etwa Übertretungstatbestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die Annahme zu Grunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liege, die Anzahl Waffen in der Schweiz möglichst gering zu halten. Denn je grösser die Verfügbarkeit von Waffen ist, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Gefahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (beispielsweise Stichwaffe, Schusswaffe, Elektroschocker) trifft und andererseits nebst dem Erwerb sowie Besitz auch das Mitführen, die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Herstellen, Abändern und Umbauen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend unterschiedlich erscheint die Schwere des mit der Widerhandlung einhergehenden Verschuldens. - 53 - Der Beschuldigte hat eine Pistole der Marke AMT Back UP, 9 mm Para, mit Reservemagazin und Munition zu einem unbekannten Zeitpunkt ohne Berechtigung erworben und zuhause anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Januar 2017 besessen. Bei einer Schusswaffe handelt es sich um eine besonders gefährliche Waffe. Der Beschuldigte gab keine näheren und damit auch keine nachvollziehbaren Gründe für den Besitz an. Die vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gehen aber nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus. Hinweise auf eine besondere Verwerflichkeit des Handelns liegen nicht vor. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe und unter Berücksichtigung der denkbaren Widerhandlungen von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten als Einzelstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Widerhandlung gegen das Waffengesetz in keinem Zusammenhang zu den übrigen Delikten steht. Entsprechend hoch ist der mit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veran- schlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 Monate auf 7 ¾ Jahre zu erhöhen. 10.4. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen (siehe vorstehend) erheblich straferhöhend ins Gewicht. Mit erschreckender Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit hat der Beschuldigte diverse Rechtsgüter, darunter Leib und Leben oder Vermögen, verletzt. Der Beschuldigte war hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit dem Marihuana aus den Fensterrahmen (Anklageziffer 1.1.2) hinsichtlich des Grundtatbestands aufgrund der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen geständig, wenn auch nicht von Anfang an, sondern erst an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung. Im Ergebnis ist es unerheblich, falls dieses Geständnis etwas früher an einer allfälligen Schlusseinvernahme erfolgt wäre. Auch wenn sich nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, ist doch nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt hat. Sein Geständnis darf deshalb diesbezüglich nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Dass der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung auf Geld sowie Marihuana – den gleichen Anklagesachverhalt betreffend – hingewiesen hat (vgl. UA BO 1 act. 76), ist angesichts der einfach aufzufindenden sowie wenig raffinierten Fundorte (Geld in Couvert in einem Büchergestell im Schlafzimmer, UA BO 1 act. 95; Marihuana in einem - 54 - Abfallsack an der äusseren Hauswand gelagert, UA BO 1 act. 99), was daher zweifellos von der Polizei ohnehin gefunden worden wäre, nicht zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 2.5). Ebenfalls geständig war er hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Ein Leugnen wäre diesbezüglich aber aufgrund der klaren Beweislage durch die Sicherstellung anlässlich der Hausdurchsuchung weitgehend zwecklos gewesen. Dieses Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist hier daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Wer im Übrigen wie der Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich dieses begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Gesamthaft sowie auch bei den eingestandenen Delikten ist bei ihm keine Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollständig geständigen, einsichtigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten – verheiratet, 5 Kinder zwischen 13 und 23 Jahren, arbeitslos, seit November 2011 nach dem Vollzug der langjährigen Freiheitsstrafe sozialhilfeabhängig – ergeben sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlich- keit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe als unmittelbar gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt überwiegen damit die negativen Täterkomponenten deutlich und die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren ist um 3 Monate auf 8 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 10.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wurde am 23. Februar 2016 eröffnet. Es wurden diverse (verdeckte) Überwachungsmassnahmen durchgeführt. Der Beschuldigte wurde am 18. Januar 2017 verhaftet. Die vorerst letzte Einvernahme des Beschuldigten fand am 28. April 2017 statt. Die Mitteilung der Überwachungsmassnahmen und Zufallsfunde erfolgte am 15. September 2017 und die Mitteilung des Verfahrensabschlusses am 20. September 2017 (UA BO 4 act. 1122.1 ff.). Die vom Beschuldigten eingelegte Beschwerde gegen die geheimen Überwachungsmassnahmen - 55 - hat das Bundesgericht mit Urteil 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 abgewiesen. In der Folge erfolgte erneut eine Mitteilung des Ver- fahrensabschlusses am 1. November 2018. Dass das Urteil des Bundesgerichts abgewartet wurde (vgl. auch Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 29. September 2017 betreffend Antrag auf Abnahme der Frist für Beweisergänzungsanträge aufgrund des Beschwerdeverfahrens, UA BO 4 act. 1122.6 f.), erscheint nachvollziehbar, hat dieses Urteil doch potentielle Folgen auf die Verwertbarkeit gehabt. Nach zweimaliger Fristerstreckung hat die amtliche Verteidigerin am 7. Januar 2019 diverse Beweisergänzungsanträge gestellt. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 wurden diese mehrheitlich abgewiesen. Die Anklageerhebung erfolgte schliesslich erst am 18. Oktober 2019. Die Erstellung der zehnseitigen Anklageschrift gegen den Beschuldigten vom 18. Oktober 2019 war angesichts der Akten (13 Bundesordner) sehr umfangreich und daher auch zeitaufwändig. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb, sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten, sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit können dabei andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Zu berücksichtigen ist, dass neben dem erheblichen Aktenumfang beim Beschuldigten Bezüge zu Mitbeschuldigten bzw. Beschuldigten in getrennt geführten Strafverfahren (Vorwurf des Bezugs von Drogen vom Ehepaar B.; Vorwurf des Erlangens sowie der Verkauf von Marihuana aus Fensterrahmen unter gewisser Mithilfe bei einer Neuverpackung durch AE.; Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachem Hausfriedensbruch durch G., H. sowie I.). Die Ausarbeitungsdauer für die Anklageschrift ab der Verfügung vom 22. Januar 2019 betreffend mehrheitliche Abweisung der Beweisanträge bis 18. Oktober 2019 von gut neun Monaten erweist sich angesichts der vorgeworfenen Betäubungs- mitteldelikte, der nach Auswertung der erfolgten Überwachungs- massnahmen fehlenden Komplexität des Sachverhalts sowie der gesamten Verfahrensdauer seit der Verhaftung am 18. Januar 2017 von 2 Jahren und 9 Monaten als eher lang. Wenn es auch nachvollziehbar erscheint, dass sich bei einem Wechsel die neue, fallführende Staatsanwältin zunächst einlesen muss und ihr diesbezüglich selbstredend kein Vorwurf gemacht wird, lässt sich dadurch eine mögliche Verlängerung des Verfahrens objektiv nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 2.3). In der Folge lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 auf den 17. Juni 2020 zur Haupt- verhandlung vor. Das Urteil vom 23. Juni 2020 wurde dem Beschuldigten am 27. Juni 2020 schriftlich im Dispositiv eröffnet, worauf er gleichentags die Berufung angemeldet hat. Das begründete Urteil wurde dem - 56 - Beschuldigten erst am 18. März 2021 zugestellt. Auch die Dauer für die Ausfertigung des begründeten Urteils von fast 9 Monaten erscheint unter den vorliegenden Umständen als lang. Das vorinstanzliche Verfahren allein dauerte 1 Jahr und 5 Monate. Unter Berücksichtigung des Berufungs- verfahrens von gut 1 Jahr und 2 Monaten – wobei zu berücksichtigen ist, dass die amtliche Verteidigerin zweimal die Verschiebung der Verhandlung beantragt hat (einmal infolge Krankheit, einmal infolge mangelnder Zeit zur Einsicht in neue Akten) – dauerte das Strafverfahren seit der Verhaftung somit gesamthaft fast 5 Jahren und 6 Monate, was eindeutig zu lang ist. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich nicht mehr als leicht. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Straf- reduktion von 1 Jahr Rechnung zu tragen, was zu einer Reduktion auf eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren führt. 10.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen. Bei diesem Strafmass fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 63 Tagen (18. Januar 2017 bis 21. März 2017) ist auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 10.7. Der Beschuldigte hat die neuen Straftaten (Deliktszeitraum: Sommer 2015 bis Januar 2016; Herbst 2015; Oktober 2015; 22. Mai 2016; 25. Juni 2016; 27. Oktober 2016 bis 9. November 2016; Ende 2016 bis 18. Januar 2017) fast komplett noch während der fünfjährigen Probezeit des ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 20. Oktober 2015 bedingt gewährten Anteils von 45 Tagessätzen der teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 und die Gehilfenschaftshandlung sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit dem Marihuana aus den Fensterrahmen während der dreijährigen Probezeit des ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. September 2016 bedingt gewährten Anteils von 55 Tagessätzen der teilbedingten Gelstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 30.00 begangen. Der Widerruf hat gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der Begehung der neuen Delikte zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird, d.h. wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine - 57 - eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). Massgebend für die Einhaltung der Frist für die Anordnung eines Widerrufs nach Ablauf der Probezeit ist das Urteil der Berufungsinstanz, welches das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (BGE 143 IV 441 E. 2.2 f.). Das Verhalten des Beschuldigten weist eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Der Beschuldigte hat mehrfach den Tatbeweis erbracht, dass ihn weder eine langjährige unbedingte Freiheitsstrafe noch unbedingte oder teilbedingte Geldstrafen samt drohendem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Anteile kümmern und auch als Abschreckung gänzlich ungeeignet sind. Angesichts der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, der langjährigen verbüssten Freiheitsstrafe, des unbeirrten Weiterdelinquierens während laufender Probezeit und der fehlenden positiven Wirkung der stabilen familiären Verhältnisse des Beschuldigten ist ihm aufgrund seiner Uneinsichtigkeit und seiner Unverbesserlichkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Daran ändert unter Berücksichtigung der Wechselwirkung unter den vorliegenden Umständen auch der Vollzug der Freiheitsstrafe von 7 Jahren nichts. Die beiden bedingt ausgesprochenen Anteile von 45 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'350.00, und von 55 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'650.00, sind zu vollziehen. 11. 11.1. Die Vorinstanz hat das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 10'000.00 eingezogen, da dieses gemäss Aussagen des Beschuldigten aus dem Marihuana-Handel stamme. Der Beschuldigte beantragt die Anrechnung an die ihm auferlegt werdenden Verfahrenskosten. 11.2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). 11.3. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Januar 2017 selber ausgeführt, dass er in einem Kartoncouvert im Schlafzimmer Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00, die aus dem Verkauf von «Gras» stammen, lagere (Vollzugsbericht vom 20. Januar 2017, UA BO 1 act. 88 ff.). - 58 - Zu den Fr. 4'500.00, welche der Beschuldigte anlässlich der Verhaftung auf sich getragen hat und beschlagnahmt wurden, führte er aus, dass Fr. 1'200.00 aus dem Portemonnaie Familiengeld, Sozialgeld bzw. Geld für die Familie sei, während er zu den übrigen Fr. 3'300.00 in seiner Hosentasche keine Stellung nehmen wollte (UA BO 5 act. 1653). Es liegt unter den vorliegenden Umständen ausserhalb einer vernünftiger Betrachtungsweise, dass der seit Jahren sozialhilfeabhängige Beschuldigte über einen derart hohen, legal erworbenen Betrag von Fr. 4'500.00 verfügt und den auch noch bar mit sich führt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich nicht nur bei den Fr. 5'500.00, sondern ebenfalls bei den Fr. 4'500.00 um Geld aus illegaler Tätigkeit handelt. Der Beschuldigte hat denn nach eigenen Angaben aus der Veräusserung des Marihuanas aus den Fensterrahmen, mit welchem er bis am Tag der Verhaftung beschäftigt gewesen ist, zumindest Fr. 10'000.00 erhalten, was genau der Summe der beiden Beträge entspricht. Unter diesen Umständen ist es denn auch unglaubhaft, dass es sich auch bloss bei den Fr. 1'300.00 um Sozialhilfegeld gehandelt haben soll. Es wäre davon auszugehen, dass der Beschuldigte über einen entsprechenden Beleg zumindest für einen Teil dieses grossen Betrags verfügen würde, hätte er diesen von der Bank oder allenfalls direkt von der Sozialhilfe in bar erhalten. Auch hat er keinen nachvollziehbaren Zweck genannt oder nennen können, wieso er einen derart hohen Betrag in bar bei sich trägt, beispielsweise zur Bezahlung irgendeiner (wichtigen) Besorgung. Mithin kann der Beschuldigte nicht plausibel darlegen, wieso er als seit Jahren Sozialhilfeabhängiger mehrere Tausend (legal erworbene) Franken in bar bei sich gehabt hat. Entsprechend ist daraus zu schliessen, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten in Bezug auf eine legale Herkunft des Geldes um Schutzbehauptungen handelt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fr. 4'500.00 wie aus dem Couvert mit den anderen Fr. 5'500.00, gesamthaft Fr. 10'000.00, aus seiner Tätigkeit mit dem Marihuana geholt hat. Die Fr. 10'000.00 sind daher deliktischer Herkunft und entsprechend einzuziehen. Damit entfällt – entgegen dem Beschuldigten – auch eine Verrechnung zur Kostendeckung. 12. 12.1. Die Vorinstanz hat nebst dem Marihuana u.a. die Einziehung und Vernichtung diverser Mobiltelefone, zweier SIM-Karten, einer Kleinwaage und diverser Schriftstücke angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist, weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz sind jedoch – wie bereits in früheren Fällen – ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB nicht nur voraussetzt, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder - 59 - durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend hinsichtlich der Mobiltelefone, der SIM-Karten und der Kleinwaage erfüllt wären, ist weder ersichtlich noch von der Staatsanwaltschaft, welche die Einziehung und Vernichtung beantragt hat, schlüssig dargelegt worden. Es handelt sich dabei um Gegenstände, die von jedermann legal erworben werden konnten und können und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein. Der blosse Umstand, dass ein Täter mit einem solchen Gegenstand erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da diese Gegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch dem Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben (siehe aktuell z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2), womit von der Einziehung dieser Gegenstände abzusehen gewesen wäre, zumal sich überdies auch der Beschuldigte auf die Eigentumsgarantie berufen kann und eine Einziehung nicht der Bestrafung dient. Komplett unerfindlich ist, weshalb ein Kartoncouvert, ein Kugelschreiber, ein Schreiben des Flughafen- gefängnisses, ein Brief von BC. oder diverse Notizzettel, Quittungen und Visitenkarten eingezogen und vernichtet werden sollen. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte der Einziehung zugestimmt hat oder nicht. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. 12.2. Was sodann die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile betrifft, so ist damit nebst der Widerhandlung gegen das Waffengesetz keine Straftat verübt worden, so dass diese nicht einzuziehen, sondern zuständigkeitshalber gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, zu überweisen gewesen wären. - 60 - 13. 13.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob beziehungs- weise inwieweit eine Partei im Berufungsverfahren obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Der Beschuldigte unterliegt neben dem Antrag auf Rückweisung hinsicht- lich der beantragten Freisprüche mit Ausnahme der Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachem Hausfriedensbruch, damit einhergehend der Strafzumessung und der Verrechnung mit den Verfahrenskosten des deliktisch erlangten Bargelds. Die Staatsanwalt- schaft ihrerseits unterliegt einzig mit der Feststellung der Nichtverletzung des Beschleunigungsgebots, während sie hinsichtlich der zusätzlichen Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Anklageziffer 1.2.1 bis Anklageziffer 1.2.4), des Strafmasses und der beiden Widerrufe obsiegt. Der Beschuldigte erwirkt angesichts der Anzahl der angeklagten Delikte und des engen sowie direkten Zusammen- hangs der beiden Freisprüche mit der Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl in nur untergeordnetem Umfang (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), so dass es sich bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. 13.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das Berufungs- verfahren gestützt auf die von ihr eingereichten Kostennote aus der Staatskasse mit Fr. 20'727.65 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 13.3. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Buttliger, selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). - 61 - 14. 14.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafunter- suchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird einzig von der Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachem Hausfriedensbruch freigesprochen. Es handelt sich aber um Handlungen, die in einem engen sowie direkten Zusammenhang zur Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl stehen, und es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Nach dem Gesagten sind die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 14.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 46'806.05 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 14.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erst- instanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 15. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 62 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachem Hausfriedensbruch (Anklage- ziffer 2) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1.1.1 bis Anklageziffer 1.2.4); - der Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 3). 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 63 Tagen (18. Januar 2017 bis 21. März 2017) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 5. 5.1. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 20. Oktober 2015 für den Anteil von 45 Tagessätzen bedingt gewährte Strafvollzug der teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'350.00, wird widerrufen. 5.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2016 für den Anteil von 55 Tagessätzen bedingt gewährte Strafvollzug der teilbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'650.00, wird widerrufen. - 63 - 6. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen: - 7'702 Gramm Marihuana; - Bargeld in Höhe von Fr. 10'000.00; - 2 Kunststofffenster, Roloplast, weiss, 100x115cm; - 1 Passport Diplomatic, Nr. […], lautend auf A.; - 1 Mobiltelefon Nokia 108, IMEI […], […]; - 1 Mobiltelefon Nokia 215, IMEI […], […]; - 1 Mobiltelefon Nokia 108, IMEI […], […]; - 1 Mobiltelefon Nokia 108, IMEI […], […]; - 1 Mobiltelefon Nokia 100, IMEI […], […]; - 1 Mobiltelefon Nokia 108, […]; - 1 Kartoncouvert; - 1 Kleinwaage; - 1 Mobiltelefon iPhone 7 Plus, IMEI […], […]; - 1 Mobiltelefon Hecofon, IMEI […], […]; - 1 SIM-Blister Yallo (ohne SIM-Karte), […]; - 1 SIM-Karte Yallo, […]; - 1 Kugelschreiber; - 2 Tabletten Cockfosters 100mg; - 1 Schreiben Flughafengefängnis; - 1 Brief BC.; - Div. Notizzettel, Quittungen und Visitenkarten; - 3 transparente Plastiksäcke mit Kunststoff-Fensterrahmen. - 1 Faustfeuerwaffe, Pistole AMT […]; - 2 Magazine; - 11 Patronen 9 mm; - 1 Magazin, leer; - 1 Messer, grau, C. JUL. HERBERTZ; - 1 Messer, schwarz, technocraft. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 20'727.65 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 64 - 7.3. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten für die freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 38'002.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 5'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 46'806.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten für die freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 65 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann