Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, d.h. gerundet Fr. 1'874.00 zu erstatten, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)