5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 16'878.00 (inkl. Anklagegebühr und Kosten für Gutachten, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'436.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.