3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - Mobiltelefon Nokia TA-1017, schwarz, mit 2 SIM-Karten - Mobiltelefon Echo Prim, blau, mit 1 SIM-Karte […] - SIM-Karte Swisscom, unbekannte Nummer - Waage Laica - Waage Delwa Star Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'700.00 auszurichten. - 10 -