2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie in Anwendung von Art. 26 BetmG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 202 Tagen (15. März 2019 bis 2. Oktober 2019) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.