4.2. Die sehr hoch erscheinende Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 19'436.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und damit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundegerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).