Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten nicht zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO e contrario). Der Beschuldigte muss bei diesem Verfahrensausgang dem amtlichen Verteidiger auch nicht die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 261 E. 2.2.3). 4. 4.1. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).