3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (1 Stunde und 45 Minuten; zuzüglich Anfahrtsweg und Besprechung vor Verhandlung), mit gerundet Fr. 3'700.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT; § 13 AnwT).