Nachdem die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz abzuweisen ist und die Oberstaatsanwaltschaft die Strafzumessung nur im Zusammenhang mit dem von ihr beantragten Schuldspruch angefochten bzw. die Anordnung einer Landesverweisung beantragt hat, bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil, zumal kein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO vorliegt. 3. 3.1. Die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). -8-