Nach dem Gesagten ist eine Addition der einzelnen Kaufs- und Verkaufsmengen nicht vorzunehmen. Somit wird das objektive Erfordernis des qualifizierten Tatbestandes nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG einer Mindestverkaufsmenge von 18 Gramm reinen Kokains nicht erreicht. Die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. Damit bleibt es hinsichtlich der einzelnen Kaufs-, Verkaufs- und Abgabehandlungen beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG.