Die Tathandlungen fanden in unregelmässigen Abständen und an unterschiedlichen Orten statt. Zusammen mit dem Umstand, dass auch die Verkaufsmenge jeweils variierte, indem unter anderem innert fünf Tagen täglich 0.4 Gramm gehandelt wurden, während zuvor lediglich vier bis fünfmal monatlich 0.8 Gramm verkauft wurden, weist dies auch darauf hin, dass die Verkäufe je nach Gelegenheit durchgeführt wurden und der Beschuldigte jeweils einen neuen Tatentschluss fassen musste. Die einzelnen Tathandlungen beruhen somit nicht mehr auf einem einzigen Willensakt.