2018 erfolgten Verkäufe an D._____. Ab November 2018 bis Januar 2019 setzte er die Verkäufe an diesen sodann fort. Die Transaktionszeiträume betreffend die einzelnen Abnehmer des Beschuldigten haben somit in unterschiedlichen Zeitpunkten begonnen und geendet und teilweise mehrmonatige Unterbrüche aufgewiesen. Die Verkäufe haben sowohl in R._____ als auch in Q._____ stattgefunden (vgl. UA act. 647). Vor diesem Hintergrund liegt bei objektiver Betrachtung nicht mehr ein einheitliches Geschehen vor. Die Tathandlungen fanden in unregelmässigen Abständen und an unterschiedlichen Orten statt.