Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, den Grenzwert für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung bereits durch einen einzigen Kauf oder Verkauf erfüllt zu haben. Auch wird ihm nicht vorgeworfen und ist auch nicht ersichtlich, dass er nach den einzelnen Käufen über einen entsprechend grossen, den Grenzwert überschreitenden Vorrat verfügt hätte. Vielmehr wird ihm eine sukzessive Beschaffung und sodann ein sukzessiver Verkauf vorgeworfen, wobei sich sowohl die Käufe als auch Verkäufe in zeitlicher Hinsicht über ein Jahr erstreckten. Die Verkäufe an den verdeckten Ermittler der Kantonspolizei Aargau fanden am 14. und am 16. Februar 2018 statt.