1.4. 1.4.1. Art. 19 Abs. 2 BetmG nennt die Widerhandlungen seit der Revision im Jahr 2008 nicht mehr bloss beispielhaft, sondern abschliessend, weshalb eine Konstellation von mehreren Verkäufen von Betäubungsmitteln, bei der bloss ein Wiederholungszusammenhang vorliegt, nicht mehr erfasst wird (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar BetmG, 3. Auflage 2016, N. 192 f. zu Art. 19 BetmG; HUG, Betäubungsmittelgesetz [BetmG] Kommentar, 2016, N. 879 zu Art. 19 BetmG).