19 Abs. 2 lit. a BetmG erforderliche Mindestverkaufsmenge von 18 Gramm reinen Wirkstoffes überschritten, was erst recht bei Annahme eines höheren durchschnittlichen Reinheitsgrads der Fall wäre. Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob die erworbenen, besessenen oder verkauften Einzelmengen zu addieren oder als Einzelhandlungen zu betrachten sind.