Was die übrigen Kokainverkäufe anbelangt, ergibt sich aus den Akten das Folgende: Gemäss den Aussagen von F._____ habe dieser das Kokain, welches er dem Beschuldigten verkauft habe, nicht gestreckt (UA act. 706). C._____, einer der Abnehmer des Beschuldigten, sagte sodann aus, die Qualität sei «nicht schlecht» gewesen (UA act. 719). E._____ gab sowohl bei einer Einvernahme im Untersuchungsverfahren (UA act. 688) als auch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung an, die Qualität des Kokains sei anfangs gut gewesen, danach sei sie aber massiv schlechter geworden (Gerichtsakten [GA] act.