1.2. Einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) oder Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt oder erwirbt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begeht gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.