Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich der Einvernahmen im Untersuchungsverfahren anerkannt (Untersuchungsakten [UA] act. 667 f., 680). Nachdem bereits die Anklage nur von ungefähren Mengen ausgeht, ist zu Gunsten des Beschuldigten vom jeweiligen aufgeführten Mindestwert auszugehen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).