1. 1.1. Dem Beschuldigten wird einerseits vorgeworfen, zwischen Januar 2018 und 15. März 2019 alle zwei Wochen zwei bis fünf Gramm Kokain (total 58 bis 145 Gramm) erworben zu haben. Davon habe er im gleichen Zeitraum in Q._____ und in R._____ insgesamt zwischen 30.65 bis 36.45 Gramm Kokain an einen verdeckten Ermittler der Kantonspolizei Aargau, sowie an B._____, C._____ und D._____ verkauft. Des Weiteren habe er seiner Ehefrau E._____ im besagtem Zeitraum 13 bis 32 Gramm für deren Konsum überlassen. Den Rest des erworbenen Kokains (13 bis 32 Gramm) habe er, bis auf die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten 3.24 Gramm, selbst konsumiert.