7.2 Dem Beschuldigten werden die Gebühren sowie die Kosten gemäss lit. a, b, f, h und i im Gesamtbetrag von Fr. 16'878.00 auferlegt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. März 2021 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 16 Monaten statt 10 Monaten zu bestrafen und gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre aus der Schweiz und aus dem Schengenraum zu verweisen.