2.3 […] 3. Die Untersuchungshaft von 202 Tagen (15. März 2019 bis 2. Oktober 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung von der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. 4.2 Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen.