1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, - des mehrfachen, unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. 2.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, 47, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2 Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt.