Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ⅔ mit Fr. 12'130.30 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 157.00, zusammen Fr. 2'157.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'716.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.