6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.00, einer Anklagegebühr von Fr. 1'200.00 sowie weiteren Auslagen von Fr. 590.00, insgesamt Fr. 5'390.00, werden dem Beschuldigten zu ⅔ mit Fr. 3'593.35 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 18'195.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. - 45 -