4. 4.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, C. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 789.20 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, C. die Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 7'826.90 zur Hälfte, d.h. zu Fr. 3'913.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Im Übrigen hat C. ihre Parteikosten selbst zu tragen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die Schadenersatzansprüche von J.A. werden auf den Zivilweg verwiesen. 5.2. Die Zivilklage von E. wird infolge Rückzugs entsprechend abgeschrieben. 5.3. J.A. und E. haben ihre Parteikosten selbst zu tragen.