3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 StGB und Art. 106 StGB, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. Februar 2017, zu 20 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.00, d.h. Fr. 600.00, - 44 - einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Busse von Fr. 50.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die vorläufigen Festnahmen von insgesamt 4 Tagen werden gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.