1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.1) - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer 3) - der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB (Anklageziffer 6).