13.3.2. Wie bereits mehrfach ausgeführt, wird der Schuldspruch der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB bestätigt (vgl. oben E. 9.2). Mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz ist daher die hälftige Auferlegung der Vertretungskosten von C. für das erstinstanzliche Verfahren an den Beschuldigten in ausgewiesener Höhe nicht zu beanstanden (vorinstanzliches Urteil, E. V/3.). 14. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: