Mit Berufungsbegründung wendet der Beschuldigte dagegen ein, dass er aufgrund des zu ergehenden Freispruchs bezüglich des Vorwurfs der Drohung in diesem Zusammenhang einzig der Beschimpfung schuldig zu sprechen sei. Sämtliche für eine zivilrechtliche Forderung massgebenden Tatbestände würden zu keinem Schuldspruch führen, weshalb die damit verbundenen Parteikosten auf den Zivilweg zu verweisen seien (Berufungsbegründung, Ziff. 4.2). - 43 -