Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ⅔ mit Fr. 12'130.30 zurückgefordert (inkl. MwSt.), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 13.3. 13.3.1. Der Beschuldigte wurde gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO dazu verpflichtet, C. die Hälfte ihrer Anwaltskosten zu ersetzen.