Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten aufgrund der Freisprüche von den Vorwürfen der Anklageziffern 2.1, 3 und 6 zu ⅔ auferlegt. Nachdem das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird, ist die dementsprechende Kostenverlegung nicht zu beanstanden (vorinstanzliches Urteil, E. V/1.). 13.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 18'195.45 (inkl. MwSt. und Auslagen) ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).