12. 12.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und die von ihm gestellten Berufungsanträge sind abzuweisen. Dem Beschuldigten sind deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD).